Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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d. i. von den Beamten erstattet werden sol. Die Etats ent- 
halten besondere Anweisungen, keine allgemeinen 
Rechtssätze; sie wenden sich nur an die Behörden, 
nicht an Jedermann; sie haben interne, nicht externe 
Bedeutung und daher sind sie bis zum Jahre 1821 streng ver- 
heimlicht °), erst von da ab veröffentlicht worden und zwar auch 
dann nur in einer Weise, welche über die Rechtsverhältnisse des 
Staates zu seinen Gläubigern und Schuldnern nur selten und nur 
mangelhaft Auskunft giebt. Die Veröffentlichung des Staatshaus- 
haltsetats wurde angeordnet durch Kabinets-Ordre vom 17. Ja- 
nuar 1820, betreffend den Staatshaushalt und das Staatsschulden- 
wesen (Ges.-S. S. 21). Die Ordre richtete sich nur an das Mi- 
nisterrium und bemerkte, dass dasselbe dem Könige persönlich 
für Ueberschreitungen des Etats verantwortlich sein sollte. Die 
Kabinets-Ordre befahl die Veröffentlichung des Etats alle drei 
Jahre, aber nicht, um die Verfügungsfähigkeit der Staatsbehörden 
in quali et in quanto zu fixiren oder um offen zu legen, ob und 
bis zu welcher Höhe jeder Dritte mit dem Staate Rechtsgeschäfte 
abschliessen dürfe, sondern nur (und mehr konnte Niemand aus 
den seit 1821 kundgegebenen Ziffern ersehen), damit sich Jeder- 
mann im Allgemeinen davon überzeugen könne, dass ihm nicht 
ohne gerechtfertigten Grund Steuern abverlangt werden, und dass 
er preussische Staatspapiere vertrauensvoll kaufen könne. 
Die erste Bekanntmachung des Etats erfolgte durch die 
Kabinets-Ordre vom 7. Juni 1821 (G.-S. S. 48) mit folgenden 
Worten: „Ich habe den anliegenden allgemeinen Etat der Ein- 
nahmen. und Ausgaben für das Jahr 1821 — in allen seinen 
Propositionen festgestelt und vollzogen. Das Staatsministerium 
wird daher angewiesen, darnach in allen resp. Verwaltungszweigen 
zu verfahren.“ 
Die Natur des Etats als einer an die Verwaltungsbehörden 
ertheilten Anweisung ergiebt sich auch aus dem noch heute für 
Preussen und das Reich gültigen $ 26 der Instruktion für die 
Ober-Rechnungskammer vom 18. Dezember 1824 °). 
©), Ordre vom 13. November 1746 (Herren S. 51) und $ 7 der In- 
struktion vom 2. November 1786 (HERTEL 8. 81). 
®) Herten S. 147.
	        
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