Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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u. A. Endbestimmungen über die Substanz von Domänen und 
Forstgrundstücken, Pertinention, Amtsinventarien, Regalien und 
Gerechtsamen, deren Verpfändung, Belastung und Veräusserung, 
über Domänenpachtverträge, Holzverkäufe, welche die Summe von 
1000 Thlr. übersteigen, Erlasse und Remissionen von Steuern 
und Pachtzinsen, Neubauten über 500, Reparaturbauten über 
1000 Thlr. nur mit höherer Genehmigung vornehmen. Handeln 
die Regierungen innerhalb der ihnen übertragenen Befugnisse, so 
berechtigen und verpflichten sie den Staat, handeln sie ausserhalb 
derselben, verpachten oder verkaufen sie z. B. eine Staatsdomäne 
ohne höhere Genehmigung, so ist das von ihnen abgeschlossene 
Rechtsgeschäft für den Staat unverbindlich. Im ersteren Falle 
kann gegen den Fiskus geklagt werden, im letzteren nicht. Da 
die Regierungs-Instruktion als Gesetz erlassen und verkündet 
worden ist, so muss jeder wissen, ob und wann die Bezirksregie- 
rung den Staat verpflichtet. Den Staatshaushaltsetat in seinen 
Einzelnheiten kennt er nicht und soll er nicht kennen, ihm gegen- 
über ist es unerheblich, ob sich das mit ihm abgeschlossene 
Rechtsgeschäft innerhalb oder ausserhalb des Etats bewegt, ob 
z. B. der mit ihm vereinbarte Pachtzins hinter dem etatsmässig 
vorgesehenen zurückbleibt, ob in dem Jahre für Holzverkäufe 
keine Einnahme, für Reparatur- oder Neubauten keine Ausgabe- 
Position in den Staatshaushaltsetat eingestellt ward und ob des-: 
halb die Regierung in diesem Jahre kein Holz verkaufen, keine 
Reparatur- oder Neubauten vornehmen durfte. Weitere Befug- 
nisse als sie den Regierungen zustehen, sind den Ministern über- 
tragen worden. Die als Gesetz verkündete Verordnung über die 
veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der Preussi-' 
schen Monarchie vom 27. Oktober 1810 überträgt jedem Staats- 
minister unter unmittelbarer Verantwortlichkeit gegen den König 
die selbständige Führung der ihm anvertrauten Verwaltung. Hierin 
liegt die Befugniss eingeschlossen, innerhalb seines Ressorts für 
den Staat Rechte und Pflichten zu kontrahiren. Dies folgt auch 
schon daraus, dass in der Verordnung besonders vorgeschrieben 
ist, zu welchen Akten ausnahmsweise die Königliche Genehmigung 
erforderlich sein soll (z. B. zur Veräusserung von Domänen, zu 
Anstellungen bestimmter Klassen von Beamten). Handelt der
	        
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