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u. A. Endbestimmungen über die Substanz von Domänen und
Forstgrundstücken, Pertinention, Amtsinventarien, Regalien und
Gerechtsamen, deren Verpfändung, Belastung und Veräusserung,
über Domänenpachtverträge, Holzverkäufe, welche die Summe von
1000 Thlr. übersteigen, Erlasse und Remissionen von Steuern
und Pachtzinsen, Neubauten über 500, Reparaturbauten über
1000 Thlr. nur mit höherer Genehmigung vornehmen. Handeln
die Regierungen innerhalb der ihnen übertragenen Befugnisse, so
berechtigen und verpflichten sie den Staat, handeln sie ausserhalb
derselben, verpachten oder verkaufen sie z. B. eine Staatsdomäne
ohne höhere Genehmigung, so ist das von ihnen abgeschlossene
Rechtsgeschäft für den Staat unverbindlich. Im ersteren Falle
kann gegen den Fiskus geklagt werden, im letzteren nicht. Da
die Regierungs-Instruktion als Gesetz erlassen und verkündet
worden ist, so muss jeder wissen, ob und wann die Bezirksregie-
rung den Staat verpflichtet. Den Staatshaushaltsetat in seinen
Einzelnheiten kennt er nicht und soll er nicht kennen, ihm gegen-
über ist es unerheblich, ob sich das mit ihm abgeschlossene
Rechtsgeschäft innerhalb oder ausserhalb des Etats bewegt, ob
z. B. der mit ihm vereinbarte Pachtzins hinter dem etatsmässig
vorgesehenen zurückbleibt, ob in dem Jahre für Holzverkäufe
keine Einnahme, für Reparatur- oder Neubauten keine Ausgabe-
Position in den Staatshaushaltsetat eingestellt ward und ob des-:
halb die Regierung in diesem Jahre kein Holz verkaufen, keine
Reparatur- oder Neubauten vornehmen durfte. Weitere Befug-
nisse als sie den Regierungen zustehen, sind den Ministern über-
tragen worden. Die als Gesetz verkündete Verordnung über die
veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der Preussi-'
schen Monarchie vom 27. Oktober 1810 überträgt jedem Staats-
minister unter unmittelbarer Verantwortlichkeit gegen den König
die selbständige Führung der ihm anvertrauten Verwaltung. Hierin
liegt die Befugniss eingeschlossen, innerhalb seines Ressorts für
den Staat Rechte und Pflichten zu kontrahiren. Dies folgt auch
schon daraus, dass in der Verordnung besonders vorgeschrieben
ist, zu welchen Akten ausnahmsweise die Königliche Genehmigung
erforderlich sein soll (z. B. zur Veräusserung von Domänen, zu
Anstellungen bestimmter Klassen von Beamten). Handelt der