Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Minister innerhalb der ihm gesetzlich zustehenden Befugnisse, so 
berechtigt und verpflichtet er den Staat; handelt er ausserhalb 
derselben, veräussert er z. B. ohne Königliche Genehmigung eine 
Domäne des Staates, stellt er einen Rath vierter Klasse an, so 
verpflichtet sein Handeln den Staat nicht, Der Dritte muss 
und kann wissen, dass nur der König solche Staatsakte vorneh- 
men kann. 
In unzähligen Malen ist im absoluten wie im konstitutionellen 
Staate Preussen Streit über die Auslegung und Ausführung der 
vom Fiskus abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, über Rechte und 
Pflichten des Staates aus Zuständen oder aus Delikten seiner Be- 
amten entstanden und zur gerichtlichen Entscheidung gebracht 
worden; vergebens aber würde man in allen Entscheidungen der 
Gerichtshöfe oder in den Akten der Verwaltungsbehörden den 
Einwand suchen, das abgeschlossene Rechtsgeschäft oder der 
erhobene Anspruch sei ganz oder theilweise ungültig oder nicht 
einklagbar, weil dafür keine oder eine niedrigere Summe im Etat 
ausgeworfen war. Nirgends sind die preussischen Richter be- 
denkenreicher und vorsichtiger als auf dem Gebiete des Grund- 
buchwesens, weil sie mit ihrem Vermögen für jedes Versehen 
haften. Niemals aber hatte oder hat der Preussische Grund- 
buchrichter geprüft oder zu prüfen für nothwendig erachtet, ob 
die Erwerbung oder Veräusserung von Grundstücken innerhalb 
der Etats liegt; dagegen hat er die gesetzlichen Erfordernisse des 
Rechtsgeschäftes, insbesondere die Legitimation des fiskalischen 
Vertreters auf das Genaueste geprüft. Ueber die letztere bestehen 
besondere Vorschriften. Der Finanzminister kann, so bestimmt 
das Rescript vom 4. April 1838, für den Fiskus Grundstücke ohne 
Vorlegung der Allerhöchsten Ermächtigung kaufen. Bei Ankäufen 
von Grundstücken genügt nach einer Kabinets-Ordre vom 21. Fe- 
bruar 1844 ein von dem betrefienden Verwaltungschef in bewei- 
sender Form genehmigter Kaufkontrakt# zur Berichtigung des 
Besitztitels. Zu Veräusserung minderwerthiger Grundstücke, 
welche aus herrenlosen Erbschaften an den Staat fallen, ist der 
Justizminister befugt. Nirgends aber waren, noch sind Erwerb 
oder Veräusserung dem Grundbuchrichter gegenüber abhängig 
von der etatsmässigen Genehmigung, niemals prüfte oder prüft
	        
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