Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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der preussische Grundbuchrichter, ob die An- oder Verkäufe 
im Etatsgesetze genehmigt, ob die Einnahmen oder Ausgaben 
für dieselben in diesem Gesetze bewilligt waren, und niemals 
wurde, noch wird ihm durch vollständige oder auszugsweise Mit- 
theilung des Staatshaushalts die Unterlage für eine solche Prüfung 
gegeben. 
Das vorkonstitutionelle Etatrecht ist im Vorstehenden noch 
nicht erschöpfend vorgeführt worden. Zur Vervollständigung ist 
erforderlich auf diejenigen gesetzlichen Einrichtungen einzugehen, 
welche nicht bloss der Ober-Rechnungskammer, deren Instruk- 
tionen den Landesbehörden früher nicht bekannt gegeben waren, 
sondern allgemein die rechtliche Bedeutung der Etats klarlegten. 
Diese Einrichtungen sind hauptsächlich in der Verordnung vom 
27. Oktober 1810 und der Regierungs-Instruktion vom 23. Ok- 
tober 1817 getroffen worden. Der König setzt den General-Etat 
und die Haupt-Etats fest, die Minister sollen nur mit Königlicher 
Genehmigung die Haupt-Etats und die Provinzial-Behörden nur 
mit ministerieller Genehmigung die Spezial-Etats in der Ausgabe 
überschreiten dürfen. Innerhalb ihrer Verwaltungszweige und 
Zuständigkeitsverhältnisse sollen sie möglichst hohe Einnahmen 
erzielen, Ausgaben dürfen sie nur innerhalb der Grenzen des 
bestätigten Etats und auch hier nur haushälterisch und unter 
Vermeidung alles Ueberflüssigen und Unnöthigen machen. Zu 
ausseretatsmässigen Ausgaben und Etatsüberschreitungen bedürfen 
sie höherer Genehmigung '°). 
Nun schreibt die Preussische Verfassungs-Urkunde vor, dass 
der Staatshaushaltsetat nicht mehr, wie nach der Verordnung 
vom 27. Oktober 1810 vom Könige, sondern durch Gesetz, also 
mit Zustimmung des Landtages erfolgen soll. Diese Zustimmung 
ist nach dem Wortlaute der Verfassung für alle Ausgaben und 
Einnahmen, d. i. für den ganzen Etat, also auch für die Haupt- 
und die Spezialetats nothwendig, Die Verfassung ändert den 
Rechtszustand insoweit ab, nicht weiter. Ein Anderer ist es, 
welcher den Etat festzusetzen hat; der Etat selbst 
10) Siehe u. A. 88 20. 21 der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 
1817. Den Ministern ist die Innehaltung des Etats auch in der vor- 
citirten Kabinetsordre vom 17. Januar 1820 zur Pflicht gemacht worden.
	        
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