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der preussische Grundbuchrichter, ob die An- oder Verkäufe
im Etatsgesetze genehmigt, ob die Einnahmen oder Ausgaben
für dieselben in diesem Gesetze bewilligt waren, und niemals
wurde, noch wird ihm durch vollständige oder auszugsweise Mit-
theilung des Staatshaushalts die Unterlage für eine solche Prüfung
gegeben.
Das vorkonstitutionelle Etatrecht ist im Vorstehenden noch
nicht erschöpfend vorgeführt worden. Zur Vervollständigung ist
erforderlich auf diejenigen gesetzlichen Einrichtungen einzugehen,
welche nicht bloss der Ober-Rechnungskammer, deren Instruk-
tionen den Landesbehörden früher nicht bekannt gegeben waren,
sondern allgemein die rechtliche Bedeutung der Etats klarlegten.
Diese Einrichtungen sind hauptsächlich in der Verordnung vom
27. Oktober 1810 und der Regierungs-Instruktion vom 23. Ok-
tober 1817 getroffen worden. Der König setzt den General-Etat
und die Haupt-Etats fest, die Minister sollen nur mit Königlicher
Genehmigung die Haupt-Etats und die Provinzial-Behörden nur
mit ministerieller Genehmigung die Spezial-Etats in der Ausgabe
überschreiten dürfen. Innerhalb ihrer Verwaltungszweige und
Zuständigkeitsverhältnisse sollen sie möglichst hohe Einnahmen
erzielen, Ausgaben dürfen sie nur innerhalb der Grenzen des
bestätigten Etats und auch hier nur haushälterisch und unter
Vermeidung alles Ueberflüssigen und Unnöthigen machen. Zu
ausseretatsmässigen Ausgaben und Etatsüberschreitungen bedürfen
sie höherer Genehmigung '°).
Nun schreibt die Preussische Verfassungs-Urkunde vor, dass
der Staatshaushaltsetat nicht mehr, wie nach der Verordnung
vom 27. Oktober 1810 vom Könige, sondern durch Gesetz, also
mit Zustimmung des Landtages erfolgen soll. Diese Zustimmung
ist nach dem Wortlaute der Verfassung für alle Ausgaben und
Einnahmen, d. i. für den ganzen Etat, also auch für die Haupt-
und die Spezialetats nothwendig, Die Verfassung ändert den
Rechtszustand insoweit ab, nicht weiter. Ein Anderer ist es,
welcher den Etat festzusetzen hat; der Etat selbst
10) Siehe u. A. 88 20. 21 der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober
1817. Den Ministern ist die Innehaltung des Etats auch in der vor-
citirten Kabinetsordre vom 17. Januar 1820 zur Pflicht gemacht worden.