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hinzu, noch ist in $ 18 des Ober-Rechnungskammer-Gesetzes vom
27. März 1872 angeordnet, dass im Falle die Etatsüberschreitung
nicht genehmigt wird, das dieselbe bewirkende Rechtsgeschäft für
_den Staat unverbindlich sei. Vergebens würde man in den lang-
wierigen Verhandlungen, welche der Feststellung des Verfassungs-
titels von den Finanzen, oder welche dem Ober-Rechnungskammer-
Gesetz vorausgegangen sind, die Behauptung begründet oder auch
nur aufgestellt finden, dass die Verbindlichkeit aller Rechts-
geschäfte für den Staat durch die Innehaltung des Etats bedingt sei.
Will man ein klares Bild von dem Inhalte der Kämpfe er-
langen, welche sich während der Herbstmonate des Jahres 1849
über das Budgetrecht in den preussischen Revisionskammern
abspielten, so muss man drei Gegenstände auseinander halten:
1. Die Einnahmen aus dem Staatsvermögen (Domänen, Forsten
u. Ss. w.); 2. die Einnahmen aus den Steuern; 3. die Verfügung
über die Ausgaben.
1. Die Verfügung über das Staatsvermögen, das
Recht Einnahmen aus demselben zu erheben, ist der
Staatsregierung von keiner Seite bestritten worden,
auch nicht von derjenigen, welche für den Landtag in Ansehung
der Finanzen ein weitergehendes Recht in Anspruch nahm, als
demselben schliesslich eingeräumt wurde. Harkort in der
zweiten Kammer am 25. September, von Auerswaldt in der
ersten Kammer am 17. Oktober und der Berichterstatter des
Centralausschusses Camphausen in der ersten Kammer am
19. Oktober 1849 haben gerade für das durch sie vertheidigte
volle Steuerbewilligungsrecht des Landtages geltend gemacht, dass
die Krone (abgesehen von den Steuern) schon aus dem Staats-
vermögen eine jährliche Einnahme von rund 50 Millionen Thaler
habe. Auch sie haben nur gefordert, dass über das, was aus der
Tasche des Volks an Steuern fliesst, die Volksvertretung zu
befinden habe !?); sie haben aber nicht verlangt, dass die Krone
auch über die Vermögensgegenstände, welche, so zu sagen, das
Königthum in den konstitutionellen Staat eingebracht hat, nur
noch unter Zustimmung der Kammern verfügen dürfe.
12) Siehe auch Rede Dantmann’s in der ersten Kammer am 16. Ok-
tober 1849.