Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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hinzu, noch ist in $ 18 des Ober-Rechnungskammer-Gesetzes vom 
27. März 1872 angeordnet, dass im Falle die Etatsüberschreitung 
nicht genehmigt wird, das dieselbe bewirkende Rechtsgeschäft für 
_den Staat unverbindlich sei. Vergebens würde man in den lang- 
wierigen Verhandlungen, welche der Feststellung des Verfassungs- 
titels von den Finanzen, oder welche dem Ober-Rechnungskammer- 
Gesetz vorausgegangen sind, die Behauptung begründet oder auch 
nur aufgestellt finden, dass die Verbindlichkeit aller Rechts- 
geschäfte für den Staat durch die Innehaltung des Etats bedingt sei. 
Will man ein klares Bild von dem Inhalte der Kämpfe er- 
langen, welche sich während der Herbstmonate des Jahres 1849 
über das Budgetrecht in den preussischen Revisionskammern 
abspielten, so muss man drei Gegenstände auseinander halten: 
1. Die Einnahmen aus dem Staatsvermögen (Domänen, Forsten 
u. Ss. w.); 2. die Einnahmen aus den Steuern; 3. die Verfügung 
über die Ausgaben. 
1. Die Verfügung über das Staatsvermögen, das 
Recht Einnahmen aus demselben zu erheben, ist der 
Staatsregierung von keiner Seite bestritten worden, 
auch nicht von derjenigen, welche für den Landtag in Ansehung 
der Finanzen ein weitergehendes Recht in Anspruch nahm, als 
demselben schliesslich eingeräumt wurde. Harkort in der 
zweiten Kammer am 25. September, von Auerswaldt in der 
ersten Kammer am 17. Oktober und der Berichterstatter des 
Centralausschusses Camphausen in der ersten Kammer am 
19. Oktober 1849 haben gerade für das durch sie vertheidigte 
volle Steuerbewilligungsrecht des Landtages geltend gemacht, dass 
die Krone (abgesehen von den Steuern) schon aus dem Staats- 
vermögen eine jährliche Einnahme von rund 50 Millionen Thaler 
habe. Auch sie haben nur gefordert, dass über das, was aus der 
Tasche des Volks an Steuern fliesst, die Volksvertretung zu 
befinden habe !?); sie haben aber nicht verlangt, dass die Krone 
auch über die Vermögensgegenstände, welche, so zu sagen, das 
Königthum in den konstitutionellen Staat eingebracht hat, nur 
noch unter Zustimmung der Kammern verfügen dürfe. 
12) Siehe auch Rede Dantmann’s in der ersten Kammer am 16. Ok- 
tober 1849.
	        
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