Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Uebersicht gedacht, die dem Landtage vorgelegt wird. Diese 
Uebersicht trägt folgende Ueberschrift: „Uebersicht von den 
Staatseinnahmen und Ausgaben mit dem Nachweise von den 
Etatsüberschreitungen und von den der nachträglichen Ge- 
nehmigung bedürfenden extraordinären Ausgaben.“ 
Bestimmter kann doch wohl nicht ausgesprochen werden, dass die 
nachträgliche Genehmigung nur hinsichtlich der ausseretatsmässigen 
Ausgaben und Etatsüberschreitungen nachgesucht wird. Ein 
anderes Verfahren hat überhaupt nicht bestanden.“ 
Da dem Landtage ein Einnahmebewilligungsrecht in Preussen 
nicht zusteht, so ist es in Ansehung der Einnahmen, mögen 
diese auf Gesetz beruhen oder nicht, ohne jedwede Be- 
deutung, ob ein Staatshaushaltsetat zu Stande kommt oder nicht, 
Hieraus erklärt sich, dass die Indemnität, welche die Staatsregierung 
im Jahre 1866 wegen der mehrjährigen budgetlosen Finanzver- 
waltung nachsuchte und erhielt, sich nur auf die Ausgaben und 
nicht auf die Einnahmen erstreckte '*), 
Aus den bisherigen Ausführungen ist sodann zweitens zu 
folgern, dass — sofern nicht entgegengesetzte ausdrückliche Ge- 
setzesvorschriften, wie bei den meisten Eisenbahnen ergangen 
sind — für den Preussischen Staat jede Veräusserung von Staats- 
eigenthum, beweglichem oder unbeweglichem, rechtsverbindlich ist, 
wenn sie von der zuständigen Stelle (bei Immobilien also der 
Regel nach vom Könige!?) erfolgt ist, und dass es für die 
Rechtsgültigkeit unerheblich sein muss, ob der Landtag seine 
Zustimmung erklärt hat. Dieser Satz ist in der Theorie be- 
stritten, nicht allgemein, wohl aber mit der Einschränkung, dass 
„Staatsvermögen, welches als Einnahmequelle dient“ 
oder „Finanzvermögen“ im Gegensatz zum „Verwaltungs- 
14) Siehe auch die Erklärung, welche der Finanzminister von DER Hryor 
vor der Kommission des Abgeordnetenhauses abgegeben hat, Anlagen zu den 
Sten. Ber. des Abgeord.-Hauses 1866/7. Bd. I S. 142. 
15) 8 7 der Instruktion für die Ober-Rechnungskammer vom 18. Dezember 
1824 (HerreL S. 134): „Der Verkauf der Domänen darf nur nach Massgabe 
der deshalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen, — — — — — 
Andere Immobilien dürfen nicht ohne Unsere allgemeine oder besondere 
Genehmigung veräussert werden.“
	        
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