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Uebersicht gedacht, die dem Landtage vorgelegt wird. Diese
Uebersicht trägt folgende Ueberschrift: „Uebersicht von den
Staatseinnahmen und Ausgaben mit dem Nachweise von den
Etatsüberschreitungen und von den der nachträglichen Ge-
nehmigung bedürfenden extraordinären Ausgaben.“
Bestimmter kann doch wohl nicht ausgesprochen werden, dass die
nachträgliche Genehmigung nur hinsichtlich der ausseretatsmässigen
Ausgaben und Etatsüberschreitungen nachgesucht wird. Ein
anderes Verfahren hat überhaupt nicht bestanden.“
Da dem Landtage ein Einnahmebewilligungsrecht in Preussen
nicht zusteht, so ist es in Ansehung der Einnahmen, mögen
diese auf Gesetz beruhen oder nicht, ohne jedwede Be-
deutung, ob ein Staatshaushaltsetat zu Stande kommt oder nicht,
Hieraus erklärt sich, dass die Indemnität, welche die Staatsregierung
im Jahre 1866 wegen der mehrjährigen budgetlosen Finanzver-
waltung nachsuchte und erhielt, sich nur auf die Ausgaben und
nicht auf die Einnahmen erstreckte '*),
Aus den bisherigen Ausführungen ist sodann zweitens zu
folgern, dass — sofern nicht entgegengesetzte ausdrückliche Ge-
setzesvorschriften, wie bei den meisten Eisenbahnen ergangen
sind — für den Preussischen Staat jede Veräusserung von Staats-
eigenthum, beweglichem oder unbeweglichem, rechtsverbindlich ist,
wenn sie von der zuständigen Stelle (bei Immobilien also der
Regel nach vom Könige!?) erfolgt ist, und dass es für die
Rechtsgültigkeit unerheblich sein muss, ob der Landtag seine
Zustimmung erklärt hat. Dieser Satz ist in der Theorie be-
stritten, nicht allgemein, wohl aber mit der Einschränkung, dass
„Staatsvermögen, welches als Einnahmequelle dient“
oder „Finanzvermögen“ im Gegensatz zum „Verwaltungs-
14) Siehe auch die Erklärung, welche der Finanzminister von DER Hryor
vor der Kommission des Abgeordnetenhauses abgegeben hat, Anlagen zu den
Sten. Ber. des Abgeord.-Hauses 1866/7. Bd. I S. 142.
15) 8 7 der Instruktion für die Ober-Rechnungskammer vom 18. Dezember
1824 (HerreL S. 134): „Der Verkauf der Domänen darf nur nach Massgabe
der deshalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen, — — — — —
Andere Immobilien dürfen nicht ohne Unsere allgemeine oder besondere
Genehmigung veräussert werden.“