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gehören — die Zustimmung der Stände einzuholen“; nach dem
Landesgrundgesetz für Schwarzburg-Sondershausen vom
8. Juli 1857 ist sowohl zur Verpfändung des Kammergutes (8 51)
wie in der Regel zur Veräusserung des unbeweglichen Kammer-
guts ($ 53) die Zustimmung des Landtages erforderlich u. s. w.
Da das Preussische Staatsgrundgesetz während fast zweier
Jahre berathen wurde, da hierbei die Vorschriften der bayer’schen
sächsischen, württembergischen, badischen u. s. w. Verfassungsurkun-
den wohl bekannt und berücksichtigt waren, so erscheint die Schluss-
folgerung unabweisbar, dass, wenn die Preussische Verfassung die
Veräusserung des Staatsgutes oder gewisser Theile desselben von
der Zustimmung des Landtages abhängig machen wollte, sie dies
expressis verbis gethan haben würde. Selbst in Frankreich
beruht die Nothwendigkeit eines Gesetzes für gewisse Veräusse-
rungen nicht auf dem allgemeinen Ausgabe- und Einnahmebewilli-
gungsrecht, sondern, soweit sie überhaupt vorgeschrieben ist, auf
besonderem Gesetze !?).
Wird berücksichtigt, dass nach Entstehung und Inhalt der
Preussischen Verfassungsurkunde (insbesondere Art. 109) die
Krone alle Rechte behalten hat, welche ihr nicht ausdrücklich ın
der Verfassungsurkunde entzogen sind; wird erwogen, dass die
Staatsregierung im Januar 1850 weder gezwungen noch gewillt
war, sich die Verfügung über das Staatseigenthum entziehen zu
lassen; wird beachtet, dass die Staatsregierung durchaus nicht
geneigt ist, Staatseigenthum, mag es zu Finanz- oder Verwaltungs-
zwecken dienen, ohne Noth zu veräussern, und dass die Staats-
regierung über den Erlös des von ihr etwa verkauften Staates
nicht ohne Zustimmung des Landtages verfügen, dass sie Aus-
gaben aus dem Erlös ohne das Etatsgesetz nicht vornehmen
darf, so wird man als erwiesen annehmen können,
dass, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, Verträge der Staatsregierung über Staats-
eigenthum nach Aussen hin und Dritten gegenüber auch
ohne Zustimmung des Landtages rechtsverbindlich sind.
17) Vgl. französisches Gesetz vom 1. Juni 1864, Brock, Dict. de l!’Admin.
franc. s. m, „domaine“.