Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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aber Niemand hinderte sie, dieses Gesetz wieder aufzuheben ; diese 
Aufhebung geschah auch unter Friedrich Wilhelm III. und vor 
Allem folgte aus dem Hausgesetze doch höchstens ein Recht für 
die Agnaten, nicht ein Recht für den heutigen Landtag?®). Wenn 
der Bericht ferner Werth darauf legt, dass durch das uneinge- 
schränkte Verfügungsrecht der Krone über das Staatsvermögen 
das Steuerbewilligungs- und Anleihebewilligungsrecht des Land- 
tages beeinträchtigt werde, so hätte dieser Umstand doch höch- 
stens für die Verfassung ein Motiv abgeben können, nach dem 
Vorgange anderer Verfassungsurkunden gewisse Verfügungen über 
die Substanz von der Zustimmung des Landtages abhängig zu 
machen. Das Gleiche lässt sich auch gegen das aus Artikel 103 
der Preussischen Verfassung (wonach Anleihen nur mit Geneh- 
migung des Landtages abgeschlossen werden können) entnommene 
Argument anführen: weil Veräusserungen die Aufnahme von An- 
leihen ersetzen können, soll zu ersteren wie zu letzteren ein 
Gesetz nöthig, solle eine Veräusserung wie eine Anleihe ohne 
Zustimmung des Landtages null und nichtig sein?!). Wäre dies 
Argument richtig, dann müsste man mit gleichem Rechte be- 
haupten: Allzugrosse Sparsamkeit in der Verwaltung oder Reduk- 
tion der Staatsausgaben oder Unterlassen kostspieliger Arbeiten 
seien „null und nichtig“, weil sie die Regierung der Nothwendig- 
keit überheben können, Anleihen aufzunehmen und zu diesem 
Zwecke den Landtag zuzuziehen. Und wenn man mit HERRMANN 
20) Die Aufhebung der Unveräusserlichkeit der Domänen erfolgte durch 
Edict und Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 „mit Zuziehung aller Prinzen 
des Königlichen Hauses, — — mit Zuziehung der Stände in den Provinzen.“ 
Diese Zuziehung war indess kein Essentiale; denn das Hausgesetz bemerkt 
ausdrücklich, dass der König schon „Kraft der Uns zustehenden landesherr- 
lichen und souveränen Gewalt, befugt sein würde“, die Unveräusserlichkeit 
aufzuheben. In Ansehung der seitdem an den preussischen Staat gefallenen 
Domänen ist denn auch die Veräusserlichkeit ohne Zuziehung der Prinzen 
und Stände ausgesprochen worden und gilt noch heute. Siehe Verordnung 
vom 9. März 1819 Ges. S.-S. 73, Verordn. vom 17. Januar 1820 Ges.-S. 8. 9; 
LABanD, Preuss. Budgetrecht S. 31; Turnau, Grundbuchordnung, 3. Aufl., II 
S. 199 fi. 
#1) Dieses auch im Plenum von Smson vorgeführte Argument findet 
sich u. A. noch bei MEIER, Staatsverträge S. 58.
	        
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