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einer Berechtigung durchaus der privatrechtlichen solutio oder
Rechtsausübung entspricht, so kommt der Staatsakt, sofern
er eine darüber hinausgehende Wirkung, z. B. die Gehor-
samspflicht der Untertanen, auslöst, ebenso wie das private
Rechtsgeschäft als Bedingungstatbestand in Betracht, an den
die Rechtsordnung diese Wirkung knüpft. Der Rechtsordnung
gegenüber steht der ‚‚hoheitliche‘‘ und darum öffentlich-recht-
liche Staatsakt der Exekutive, sofern er Pflichten erfüllt und
Rechte ausübt, aber auch sofern er Pflichten und Rechte be-
gründet, auf gleicher Basis mit den Tatbeständen des Privat-
rechtes, die Staatsperson auf gleichem Niveau wie alle übrigen
Rechtssubjekte. Weil die spezifische Qualität des rechtlichen
Mehrwertes, dieinder rechtsnormierenden, rechts-
verbindlichen, rechtspflichtstatuierenden Autorität beruht,
ausschließlich und allein der Rechtsordnung, d. h. dem Staate
als Rechtsordnung, nicht aber dem Staate als dem der Rechts-
ordnung unterworfenen Subjekte der Exekutive, als Person
zukommt, muß die Unterscheidung zwischen privaten und öf-
fentlichen Rechtsverhältnissen, soferne sie die Ueberordnung
der Staatsperson über die Person des Untertanen in einem
unter der Rechtsordnung stehenden Ver-
hältnis — und nicht im Verhältnis zur Rechtsordnung —
als unterscheidendes Kriterium gegenüber. anderen Rechts-
verhältnissen zwischen gleichgeordneten Subjekten geltend
macht, abgelehnt werden. Rechtlich gibt es nur Unter-
tanen der Rechtsordnung. Denn die Rechtsordnung ist für die
Juristische Betrachtung die einzige relevante Autorität, sie hat
— bildlich gesprochen — gleichsam alle rechtlich relevante
„Macht“, ‚Gewalt‘ absorbiert, sie bildet den einzigen juristi-
schen Punkt, der ‚über‘ den Rechtssubjekten steht; sie allein
ist die Quelle von Recht und Unrecht, wie überhaupt alles
rechtlichen Wertes. Die Subordination unter die Rechtsordnung