fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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einer Berechtigung durchaus der privatrechtlichen solutio oder 
Rechtsausübung entspricht, so kommt der Staatsakt, sofern 
er eine darüber hinausgehende Wirkung, z. B. die Gehor- 
samspflicht der Untertanen, auslöst, ebenso wie das private 
Rechtsgeschäft als Bedingungstatbestand in Betracht, an den 
die Rechtsordnung diese Wirkung knüpft. Der Rechtsordnung 
gegenüber steht der ‚‚hoheitliche‘‘ und darum öffentlich-recht- 
liche Staatsakt der Exekutive, sofern er Pflichten erfüllt und 
Rechte ausübt, aber auch sofern er Pflichten und Rechte be- 
gründet, auf gleicher Basis mit den Tatbeständen des Privat- 
rechtes, die Staatsperson auf gleichem Niveau wie alle übrigen 
Rechtssubjekte. Weil die spezifische Qualität des rechtlichen 
Mehrwertes, dieinder rechtsnormierenden, rechts- 
verbindlichen, rechtspflichtstatuierenden Autorität beruht, 
ausschließlich und allein der Rechtsordnung, d. h. dem Staate 
als Rechtsordnung, nicht aber dem Staate als dem der Rechts- 
ordnung unterworfenen Subjekte der Exekutive, als Person 
zukommt, muß die Unterscheidung zwischen privaten und öf- 
fentlichen Rechtsverhältnissen, soferne sie die Ueberordnung 
der Staatsperson über die Person des Untertanen in einem 
unter der Rechtsordnung stehenden Ver- 
hältnis — und nicht im Verhältnis zur Rechtsordnung — 
als unterscheidendes Kriterium gegenüber. anderen Rechts- 
verhältnissen zwischen gleichgeordneten Subjekten geltend 
macht, abgelehnt werden. Rechtlich gibt es nur Unter- 
tanen der Rechtsordnung. Denn die Rechtsordnung ist für die 
Juristische Betrachtung die einzige relevante Autorität, sie hat 
— bildlich gesprochen — gleichsam alle rechtlich relevante 
„Macht“, ‚Gewalt‘ absorbiert, sie bildet den einzigen juristi- 
schen Punkt, der ‚über‘ den Rechtssubjekten steht; sie allein 
ist die Quelle von Recht und Unrecht, wie überhaupt alles 
rechtlichen Wertes. Die Subordination unter die Rechtsordnung
	        
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