Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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an die vielen Reichseisenbahnbeamten in Elsass-Lothringen. Die 
Verträge, durch welche deren Eintritt in den Staatsdienst bewirkt 
wurde, könnten nur nach Landesrecht abgeschlossen sein. Allein 
unser Landesrecht hatte niemals einen Rechtssatz über öffent- 
lichrechtliche Staatsdienstverträge gehabt; denn das Staatsdienst- 
verhältniss war einseitig durch Verwaltungsakt begründet worden 
ohne Rechtssatz ?°%). Wenn die deutsche Staatsgewalt über die 
dazu nöthige einseitig bindende Kraft nicht verfügte, so war 
öffentlichrechtlicher Weise überhaupt nichts möglich. Nur für 
civilrechtliche Dienstverträge bot der code civil Rechtssätze genug. 
Die gleiche Lücke besteht für die Dienstverträge der Landes- 
beamten; wir verweisen nur auf die Rechtslage der Strassburger 
Universitätsprofessoren, auf welche das als Landesgesetz einge- 
führte Reichsbeamtengesetz keine Anwendung findet, und auf die 
neuerdings mehr besprochenen Dienstverträge der militärischen 
Kapitulanten, welche ausschliesslich durch Militärverordnungen, 
d. h. durch Dienstinstruktionen geordnet sind ’}). 
Thatsache ist, dass den Anhängern des wahren Staatsdienst- 
vertrages dieser Mangel eines Rechtssatzes noch niemals Schwierig- 
keiten bereitet hat. Dass die Willenseinigung immer fähig sein 
muss, Rechtsverhältnisse zu erzeugen, ist ein Axiom. Pacta sunt 
servanda, der Rechtssatz muss auf dem Gebiete des öffentlichen 
Rechtes so gut gelten wie auf dem des Civilrechts’?). Nur 
freilich, dieser Satz in seinen verschiedenen Formulirungen und 
mit allen seinen Einzelheiten gehört von Haus aus dem Civil- 
70) Vgl. oben bei Anm. 24. 
71) LABAND Ill, S. 16; ReHM in Annalen 1855, S. 130, meint aller- 
dings die massgebende Kabinetsordre vom 8. Juni enthalte zum Theil 
Rechtsregeln ; das kann sie aber gar nicht. 
2) Die bayrischen Juristen, welche sich von jeher um das Staats- 
dienerrecht und was dazu gehört, besonders verdient gemacht haben, sind 
die Hauptträger dieser Auffassung. So BRATER in Bl. f. adm. Pr. V,S. 119 
und Note 67 daselbst; SEYDEL,. Grundzüge, $S. 51; STENGEL in Hırra's 
Annalen 1876, S. 898; Rehm daselbst 1885, S. 118.
	        
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