Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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griff der Verwaltung über die Grenze ihrer Ermächtigung auch 
schon ein Eingriff in das subjective Recht des Einzelnen ist‘). 
Auf diese Weise gelangt man zu einer Erfassung bestimmter 
öffentlicher Individualrechte, gegen welche sich gewichtige Bedenken 
erheben. 
Es sollen hier die Einwendungen nicht wiederholt werden, 
welche längst von Rechtslehrern wie GERBER, LABAND, UNGER 
gegen die Annahme erhoben wurden, dass durch die Rechtssätze 
über die Ausübung der Staatsgewalt überhaupt subjective Rechte 
(Volks-, Grund- oder Freiheitsrechte) der Einzelnen begründet 
werden?). Auf diese Einwürfe wird später zurückzukommen sein. 
Hier soll zunächst einigen Bedenken Ausdruck gegeben werden, 
welche sich speciell dagegen erheben, dass diese subjectiven Rechte 
aus den die Befugnisse der Verwaltung umschreiben-. 
den Rechtssätzen abgeleitet werden. 
Das eine dieser Bedenken ist, dass in diesem Falle die sub- 
jectivren Rechte thatsächlich inhaltsleer wären. Gleichviel 
ob der Inhalt des Rechtes im Gebiete der individuellen Freiheit 
oder in dem des individuellen Interesses gesucht wird, immer 
verflüchtigt er sich für die nähere Betrachtung in Nichts. Ein 
und dasselbe individuelle Interesse, ein und derselbe Willensact 
stellt sich als rechtlich geschützt, oder als den Beschränkungen 
®) SARWEY a. a. 0. 8.66: „Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass über 
den Interessen der Einzelnen das öffentliche Interesse steht. Allein es ist 
eine. der vorzüglichsten Aufgaben des Verwaltungsrechtes, festzustellen, wo 
dieser Grundsatz seine Grenze hat, oder, da die Wahrung des öffentlichen 
Interesses die Aufgabe der verwaltenden Organe des Staates ist, dem indi- 
viduellen Wollen dieser, ihrer Willkür in der Thätigkeit für die öffentlichen 
Interessen, durch Normen die Schranken zu ziehen, innerhalb welcher jener 
Grundsatz zu verwirklichen ist. Dies ist gleichbedeutend mit der 
Feststellung der Rechte und Pflichten des Einzelnen gegen- 
über dem Staate und den öffentlichen Korporationen.“ S. 34 sagt SARWEY, 
die Vorschriften über die Grenzen der Gewalt der Organe der öffentlichen 
Gewalt und die Bedingungen der Ausübung dieser Gewalt enthalten, hätten 
zunächst zum Inhalt die Begrenzung und Absteckung der Rechts- 
sphäre der Einzelnen gegen Eingriffe der Staatsgewalt. 
7) GERBER, Ueber Öffentl, Rechte 8. 77 ff. und Grundzüge des deutschen 
Staatsrechtes S. 34; LagBann a. a. O. I S. 149 (1. Aufl.); Unger, System des 
österr. allgem. Privatr. I S. 496 ft.
	        
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