Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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durch die Verwaltung preisgegeben dar, je nachdem man ihn in 
das Licht dieser oder jener Gesetzesbestimmung stellt; von keinem 
Individualinteresse, von keiner Willensbethätigung des Einzelnen 
kann gesagt werden, dass sie schlechterdings unter allen Um- 
ständen gegen Eingriffe seitens der Verwaltung geschützt wäre. 
Das Interesse, welches der Einzelne z. B. daran hat, eine 
bestimmte gewerbliche Handlung vorzunehmen, kann vom Stand- 
punkte des Gewerbepolizeirechtes gegen Eingriffe durchaus 
geschützt erscheinen, dagegen kann die Behörde befugt sein, die 
Handlung aus allgemeinen polizeilichen Gründen (aus 
Rücksichten der allgemeinen Bau-, Feuer-, Strassen- oder Gesund- 
heitspolizei) zu untersagen. Welches ist der Inhalt des durch 
die Rechtssätze der Gewerbeordnung über die Befugnisse der 
Verwaltung begründeten subjectiven Rechtes des Einzelnen, wenn 
aus diesen Rechtssätzen nur soviel fliesst, dass das Individual- 
interesse, der subjective Wille innerhalb gewisser Grenzen gegen Ein- 
griffe aus gewerbepolizeilichen Gründen geschützt sind, nicht 
auch, dass irgend ein Individualinteresse, irgend eine Willens- 
bethätigung die volle Garantie gegen Behinderungen seitens der 
Verwaltung geniesst®). Oder: eine Versammlung kann nach dem 
°) Vom Standpunkte des deutschen Gewerberechtes könnte eingewendet 
werden, dass die Reichsgewerbeordnung die Zulassung zum Gewerbebetrieb 
erschöpfend normirt und dass darum das Interesse, welches der Einzelne 
daran hat, einen Gewerbebetrieb überhaupt beginnen zu können, durch 
die Gewerbeordnung innerhalb gewisser Grenzen thatsächlich geschützt 
erscheint, Allein die diesem Einwande zu Grunde liegende Klassificirung 
des Individualinteresses in Anlehnung an die ihre Verwirklichung bedingen- 
den Rechtsformen ist unzulässig. Der Einzelne hat nicht ein von dem Inter- 
esse an der Ausübung des Gewerbes verschiedenes Interesse an der Zu- 
lassung zu demselben. Er hat ein Interesse, bestimmte Handlungen vor- 
zunehmen; dass er, bevor er sie ausübt, erst zu dem Gewerbebetriebe 
zugelassen werden muss, liegt in dem objectiven Recht, bewirkt aber keine 
Sonderung seiner Interessen. Wenn durch Landesrecht polizeiliche Be- 
schränkungen der Ausübung, sei es bloss aus Gründen der allgemeinen Poli- 
zei, wie Max SEYDEL („Das Gewerbepolizeirecht nach der Reichsgewerbe- 
ordnung, Hırru’s Annalen 1881 S. 28) oder auch aus gewerbepolizeilichen 
Rücksichten, wie Jacogı (Die Gewerbegesetzgebung im Deutschen Reiche 
S. 22) will, eingeführt werden können, so erscheint durch die Gewerbe- 
ordnung ein bestimmter Kreis von Individualinteressen eben nicht absolut 
geschützt.
	        
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