— 575 —
gesichert ist; vom Standpunkte des sein Interesse verfolgenden
Subjectes des Rechtes erscheint es durchaus gleichgiltig, ob ein
Eingriff in seine Interessensphäre aus gewerbepolizeilichen oder
aus feuerpolizeilichen Rücksichten erfolgt. Oder soll sich etwa
der Inhalt des Rechtes jeweilig erst aus der Gesammtheit der
die Befugnisse der Verwaltung umschreibenden Rechtssätze er-
geben, derart, dass das Individualinteresse nur insoweit als recht-
lich geschützt zu gelten hätte, als nach keinem dieser Rechtssätze
eine Beschränkung desselben zulässig ist? In diesem Falle dürfte
mänh sich wohl ganz vergebens nach einem fassbaren Inhalte des
Rechtes umsehen. Die herrschende Meinung geht ja doch dahin,
dass insoweit, als ein Rechtssatz der Verwaltungsbehörde ein
„freies Ermessen“ in Rücksicht der behufs Wahrnehmung des
öffentlichen Interesses zu treffenden Verfügungen einräumt, von
einem subjectiven Rechte des Einzelnen, welches einer solchen
Verfügung entgegengehalten werden könnte, nicht gesprochen
werden kann !°); das Interesse, der Wille des Einzelnen ist also
insoweit nicht rechtlich geschützt. Da nun doch nicht behauptet
werden kann, dass irgend ein Individualinteresse derart beschaffen
ist, dass der Einzelne niemals in die Lage kommen kann, dasselbe
unter Umständen realisiren zu wollen, unter welchen die Ver-
waltungsbehörde zu Eingriffen nach freiem Ermessen befugt ist,
da es vielmehr im Grunde immer von mehr oder weniger zu-
fälligen Umständen abhängt, ob das individuelle Interesse gegen
das öffentliche nach dem Gesetze aufkommt oder nicht, so er-
übrigt, wenn man die Gesammtheit der Befugnisse der Verwal-
tungsbehörde dem Einzelinteresse gegenübergestellt denkt, auch
nicht das bescheidenste Ausmass einer gegen Eingriffe absolut
geschützten Interessensphäre. Darüber wird man sich keiner
Täuschung hingeben, wenn man bedenkt, dass sich ja doch die
Interessen der Einzelnen nicht nach den Kategorien der ver-
schiedenen Rechtsinstitute differenziren, dass die gleichen Zwecke
des Einzelnen in den verschiedensten Beziehungen des Rechts-
lebens wiederkehren, und darum auch nicht einer derselben
0) Binr a. a. O. 8. 57. und 161; v. Sarwer, Allgem. Verw.-R.
in Marquardsens Handb. S. 153; Lönme, Lehrbuch d. deutschen Verw.-R,
S. 808.