Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 575 — 
gesichert ist; vom Standpunkte des sein Interesse verfolgenden 
Subjectes des Rechtes erscheint es durchaus gleichgiltig, ob ein 
Eingriff in seine Interessensphäre aus gewerbepolizeilichen oder 
aus feuerpolizeilichen Rücksichten erfolgt. Oder soll sich etwa 
der Inhalt des Rechtes jeweilig erst aus der Gesammtheit der 
die Befugnisse der Verwaltung umschreibenden Rechtssätze er- 
geben, derart, dass das Individualinteresse nur insoweit als recht- 
lich geschützt zu gelten hätte, als nach keinem dieser Rechtssätze 
eine Beschränkung desselben zulässig ist? In diesem Falle dürfte 
mänh sich wohl ganz vergebens nach einem fassbaren Inhalte des 
Rechtes umsehen. Die herrschende Meinung geht ja doch dahin, 
dass insoweit, als ein Rechtssatz der Verwaltungsbehörde ein 
„freies Ermessen“ in Rücksicht der behufs Wahrnehmung des 
öffentlichen Interesses zu treffenden Verfügungen einräumt, von 
einem subjectiven Rechte des Einzelnen, welches einer solchen 
Verfügung entgegengehalten werden könnte, nicht gesprochen 
werden kann !°); das Interesse, der Wille des Einzelnen ist also 
insoweit nicht rechtlich geschützt. Da nun doch nicht behauptet 
werden kann, dass irgend ein Individualinteresse derart beschaffen 
ist, dass der Einzelne niemals in die Lage kommen kann, dasselbe 
unter Umständen realisiren zu wollen, unter welchen die Ver- 
waltungsbehörde zu Eingriffen nach freiem Ermessen befugt ist, 
da es vielmehr im Grunde immer von mehr oder weniger zu- 
fälligen Umständen abhängt, ob das individuelle Interesse gegen 
das öffentliche nach dem Gesetze aufkommt oder nicht, so er- 
übrigt, wenn man die Gesammtheit der Befugnisse der Verwal- 
tungsbehörde dem Einzelinteresse gegenübergestellt denkt, auch 
nicht das bescheidenste Ausmass einer gegen Eingriffe absolut 
geschützten Interessensphäre. Darüber wird man sich keiner 
Täuschung hingeben, wenn man bedenkt, dass sich ja doch die 
Interessen der Einzelnen nicht nach den Kategorien der ver- 
schiedenen Rechtsinstitute differenziren, dass die gleichen Zwecke 
des Einzelnen in den verschiedensten Beziehungen des Rechts- 
lebens wiederkehren, und darum auch nicht einer derselben 
  
  
0) Binr a. a. O. 8. 57. und 161; v. Sarwer, Allgem. Verw.-R. 
in Marquardsens Handb. S. 153; Lönme, Lehrbuch d. deutschen Verw.-R, 
S. 808.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.