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Die Vertreter der herrschenden Lehre berufen sich nament-
lich gegenüber GERBER und GNEIST, welche die Existenz der hier
in Rede stehenden subjectiven Rechte überhaupt in Abrede stellen,
mit Vorliebe darauf, dass die Gesetzgebung überall subjective
Rechte dieser Art anerkennt, und dass die Verwaltungsrecht-
sprechung in den meisten Staaten ganz allgemein auf der Voraus-
setzung von subjectiven Rechten beruht, welche den Befugnissen
der Verwaltung gegenüberstehen. Dieser Einwurf ist nicht un-
begründet, allein auch diejenigen, die ihn machen, befinden sich
mit ihrer eigenen Auffassung keineswegs im Einklang mit der po-
sitiven Gesetzgebung. Während Jene konsequenterweise in jedem
gesetzwidrigen Eingriff in die Interessen- oder Willenssphäre des
Einzelnen die Verletzung eines subjectiven Rechtes erblicken
müssen, Gesetzwidrigkeit und Verletzung des subjectiven Rechtes
also für sie in Eines zusammenfallen '°), stellen die Gesetze über
Verwaltungsgerichtsbarkeit, insoweit sie für die Competenz der
Verwaltungsgerichte einen allgemeinen Grundsatz aufstellen, fast
ausnahmlos ein subjectives Recht und die Verletzung desselben
durch einen gesetzwidrigen Act der Verwaltung als Voraussetzungen
der Verwaltungsklage hin. So hat nach $ 2 des österr. Gesetzes
ob dabei nicht nur an Eingriffe in Privatrechte gedacht wird; denn im All-
gemeinen betont gerade SARwEY am entschiedensten die Unantastbarkeit
der durch das Verwaltungsrecht i. e. 8. begründeten subjectiven Rechte
(„Durch den als Verwaltungsrecht i. e. S. bezeichneten Theil des öffentlichen
Rechtes werden bestimmte Interessen der Einzelnen von dem Gesetzgeber
mit der Absicht und der Wirkung geschützt, dass sie unbedingte Gel-
tung auch dem Willen der Staatsorgane gegenüber haben.* S. 72. Das
Verwaltungsrecht i. e. S. enthält „die Bestimmung derjenigen Rechtssphäre
der Einzelnen, welche auch gegenüber den kollidirenden Forderungen des
öffentlichen Interesses als unantastbar schlechthin zu achten ist.“
S. 65).
15) Wenn v. SARWEY sich gegen die Annahme kehrt, das Object der
Rechtsprechung jede Verletzung irgend eines Theiles der Rechtsordnung
sei (S. 55), so denkt er dabei doch nur daran, dass erstens eine Verletzung
jenes Theiles des Verwaltungsrechtes, welcher positiv die Wahrung des öffent-
lichen Interesses zum Gegenstande hat, der Instruction, nicht Object der Recht-
sprechung sein kann (S. 68 und 415), und dass zweitens die Rechtsprechung
auf dem, Gebiete des öffentlichen Rechtes ebenso wie auf dem Gebiete des
Privatrechtes die Anrufung der Behörde von Seiten des Verletzten
voraussetzt (S. 78).