Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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geringerer Sicherheit lässt sich ein Gleiches von der bayerischen 
Gesetzgebung behaupten; gleichwohl finden sich ganz bestimmte 
Anhaltspunkte, welche dafür sprechen, dass auch für sie im Falle 
eines Eingriffes der Polizei in die individuelle Interessensphäre 
(esetzverletzung und Verletzung eines subjectiven Rechtes nicht 
zusammenfallen. Die bayerischen Staatsrechtslehrer sind einig 
darüber, dass die Verwaltungsklage nach bayer. Rechte bedingt 
ist durch ein subjectives Recht auf Seite des Klägers '?) und es 
wird auch nicht an der Absicht des Gesetzgebers gezweifelt, alle 
Streitigkeiten über öffentliche Rechte und Pflichten der Judikatur 
der Verwaltungsgerichte zu überweisen. Nun lässt aber das Ge- 
setz nur für eine relativ geringe Anzahl von Fällen, in welchen 
es sich um Eingriffe der Polizei in die Sphäre des Einzelnen 
handeln kann, die Verwaltungsklage zu !?), ungeachtet gewiss nicht 
verkannt wurde, dass Gesetzverletzungen auch in anderen Fällen 
dieser Art vorkommen werden. Der innere Grund dieser Ein- 
schränkung kann nun füglich in nichts anderem gesucht werden, 
als darin, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass in bestimmten 
Fällen durch eine gesetzwidrige Verfügung ein subjectives Recht 
des Einzelnen verletzt werde, in anderen nicht ?%). Damit ist 
Gesetze“ so viel bedeutet als „Gesetzesverletzung*, darüber Pr. O.-V.-G. 
VIn. 17. 
18) M. SEYDEL, Bayer. Staatsr. II S. 439; Kraıs in v. Pözls Gesetze. d. 
Kgr. Bayern, Zweiter Theil IX S. 27; Kaur, Das bayer. Gesetz über die Er- 
richtung eines Verwaltungsgerichtshofes S. 135. 
18) Insb. Art. 8 Z. 3, 4, 6, 8, 10, 18 und Art. 10 Z. 16 des Gesetzes 
vom 8. August 1878. 
20) In dieser Ueberzeugung wird man dadurch bestärkt, dass die Ver- 
waltungsklage thatsächlich nur in jenen Fällen zugelassen erscheint, in wel- 
chen nach den weiter unten darzulegenden Gesichtspunkten zweifellos ein 
subjectives Recht vorliegt. — Es kann nicht eingewendet werden, dass die 
Polizei überwiegend nach ihrem Ermessen vorgeht, und dass eben darum 
die Verwaltungsklage gegen polizeiliche Verfügungen nur ausnahmsweise 
Platz greift. Denn das freie Ermessen der Polizei ist nirgends ein absolut 
unbeschränktes, und eine Verletzung dieser Schranken kann überall vor- 
kommen (vgl. Kraıs a. a. OÖ. S. 28 unten). Der Umstand, dass eine Er- 
messensfrage vorliegt, begründet überdies nach bayer. Rechte an und für sich 
nicht die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes; auch in den 
diesem Gerichtshnfe zugewiesenen Fällen können Ermessensfragen vorliegen,
	        
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