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denken ist, dass das Befehlen und Verbieten über diese Grenze
hinaus unstatthaft ist. Lezterer Schluss ist im Ganzen richtig,
irrig scheint mir nur, dass darauf allein, ohne jede weitere Vor-
aussetzung ein subjectives Recht gegründet werden will. Die
principielle Geltung jenes Satzes für den Rechtsstaat ist nicht zu
bezweifeln, allein es ist doch offenbar zu weit gegangen, und steht,
wie dargelegt, nicht im Einklang mit der positiven Gesetzgebung,
wenn diesem für die Ausübung der Staatsgewalt geltenden Princip
die Bedeutung eines subjective Rechte der Staatsbürger begrün-
denden Rechtssatzes beigelegt wird. Nicht aus einem postu-
lirten Princip, sondern nur aus einem positiv gegebenen
Rechtssatze können. subjective Rechte abgeleitet werden. Nur
dann, wenn aus einem positiven Rechtssatze die Absicht des
Gesetzgebers, ein subjectives Recht anzuerkennen, bestimmt her-
vorleuchtet, wird ein solches Recht des Staatsbürgers behauptet
werden können. Sowie man aber das Requisit der erkenn-
baren Absicht des Gesetzgebers überhaupt in’s Auge fasst,
wırd man sıch auch nicht der Bedeutung der Thatsache ver-
schliessen können, dass überall die Gesetzgebungen, u. z. über-
wiegend die Verfassungsgesetze in Rücksicht bestimmter Bezieh-
ungen zwischen Verwaltung und Staatsbürger den Satz, dass
innerhalb dieses Gebietes Beschränkungen des Einzelnen nur in
den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig sind, als
Norm ausdrücklich aufstellen, beziehungsweise in bestimmten
anderen Fällen ausdrücklich von einem der auf Verwirklichung
des öffentlichen Interesses gerichteten Thätigkeit der Verwaltung
gegenüberstehendem Rechte des Staatsbürgers sprechen. Die
Thatsache, dass rücksichtlich einzelner Gebiete, in welchen Kolli-
sionen zwischen den Anforderungen des öffentlichen Interesses
und dem Interesse des Einzelnen in Frage stehen, derartige Be-
stimmungen ausdrücklich getroffen werden, rücksichtlich anderer
hingegen nicht, kann juristisch nicht bedeutungslos sein. Erwägt
man nun, dass der Gesetzgeber unbezweifelte subjective Rechte,
wie die privaten Vermögensrechte, der Verwaltung gegenüber
principiell gleichfalls in der Weise zur Geltung bringt, dass er
in Rücksicht derselben eben auch den Rechtssatz aufstellt, dass
Beschränkungen nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zu-