Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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denken ist, dass das Befehlen und Verbieten über diese Grenze 
hinaus unstatthaft ist. Lezterer Schluss ist im Ganzen richtig, 
irrig scheint mir nur, dass darauf allein, ohne jede weitere Vor- 
aussetzung ein subjectives Recht gegründet werden will. Die 
principielle Geltung jenes Satzes für den Rechtsstaat ist nicht zu 
bezweifeln, allein es ist doch offenbar zu weit gegangen, und steht, 
wie dargelegt, nicht im Einklang mit der positiven Gesetzgebung, 
wenn diesem für die Ausübung der Staatsgewalt geltenden Princip 
die Bedeutung eines subjective Rechte der Staatsbürger begrün- 
denden Rechtssatzes beigelegt wird. Nicht aus einem postu- 
lirten Princip, sondern nur aus einem positiv gegebenen 
Rechtssatze können. subjective Rechte abgeleitet werden. Nur 
dann, wenn aus einem positiven Rechtssatze die Absicht des 
Gesetzgebers, ein subjectives Recht anzuerkennen, bestimmt her- 
vorleuchtet, wird ein solches Recht des Staatsbürgers behauptet 
werden können. Sowie man aber das Requisit der erkenn- 
baren Absicht des Gesetzgebers überhaupt in’s Auge fasst, 
wırd man sıch auch nicht der Bedeutung der Thatsache ver- 
schliessen können, dass überall die Gesetzgebungen, u. z. über- 
wiegend die Verfassungsgesetze in Rücksicht bestimmter Bezieh- 
ungen zwischen Verwaltung und Staatsbürger den Satz, dass 
innerhalb dieses Gebietes Beschränkungen des Einzelnen nur in 
den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig sind, als 
Norm ausdrücklich aufstellen, beziehungsweise in bestimmten 
anderen Fällen ausdrücklich von einem der auf Verwirklichung 
des öffentlichen Interesses gerichteten Thätigkeit der Verwaltung 
gegenüberstehendem Rechte des Staatsbürgers sprechen. Die 
Thatsache, dass rücksichtlich einzelner Gebiete, in welchen Kolli- 
sionen zwischen den Anforderungen des öffentlichen Interesses 
und dem Interesse des Einzelnen in Frage stehen, derartige Be- 
stimmungen ausdrücklich getroffen werden, rücksichtlich anderer 
hingegen nicht, kann juristisch nicht bedeutungslos sein. Erwägt 
man nun, dass der Gesetzgeber unbezweifelte subjective Rechte, 
wie die privaten Vermögensrechte, der Verwaltung gegenüber 
principiell gleichfalls in der Weise zur Geltung bringt, dass er 
in Rücksicht derselben eben auch den Rechtssatz aufstellt, dass 
Beschränkungen nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zu-
	        
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