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Lasanp am sorgfältigsten ausgebildet und mit der massgebend
gewordenen Ausdrucksweise versehen hat. Danach liegt das
Besondere darin, dass der gewöhnliche Dienstvertrag kontrakt-
liche, obligatorische Pflichten begründet, der Staatsdienstvertrag
dagegen ein Gewaltverhältniss’°®). Was ist also ein Gewalt-
verhältniss, oder vielmehr, denn das allein hat für uns Bedeu-
tung, was will in dieser Theorie damit gesagt sein?
Das Gewaltverhältniss ist vor Allem ein Rechtsverhältniss,
aus welchem einzelne, nicht im Voraus bestimmte Pflichten des
einen Theiles fliessen nach dem Willen des anderen Theiles, der
sie zu fordern berechtigt ist ?*).
Dazu muss dann als Zweites hinzukommen die Ungleichheit
der beiden Rechtssubjecte; der Wille des berechtigten entscheidet
mit selbständig bindender Kraft für das andere darüber, was
aus dem Pflichtverhältniss geschuldet ist; seine Anforderungen
sind erzwingbare Befehle ?°).
2) Staatsrecht I, $. 386 ff. Ihm schliessen sich an: GaArEIS, Allg.
Staatsrecht, S. 164, REHM in Annalen 1885, S. 146 ff. Namentlich der
Letztere führt diese Lehre weiter aus und, wie mir scheint, ganz in
LABAND’s Sinn, mit einer Abweichung, welche hier nicht in Betracht kommt.
Auch Rosm (Annalen 1883, S. 299, Anm. 3) scheint gelegentlich seiner
Ausführungen über die Herrschaftsrechte die Anwendung dieses Begriffes
auf den Staatsdienst zu billigen. Zur Erläuterung dienen auch die älteren
Schriftsteller, auf welche LABAnD sich beruft, namentlich SCHMITTHENNER,
S. 278 ff.. S. 509, und GERBER, Grundzüge $ 36, Anm. 1, S. 16.
74) SCHMITTHENNER, $. 278: „Objekt ist nicht eine einzelne Hand-
lung, sondern die Person als Ganzes“; GERBER, $ 17: „Die einzelnen An-
sprüche sind nur die wichtigsten Anwendungsfälle seines Gewaltrechts“;
LABAND I, S. 396; „Die Dienstpflicht eine unbestimmte, ungemessene, die
ganze Persönlichkeit erfassende“; REHM, Annalen 1885, $S. 154: „In Folge
davon ist der Diener zu ungemessenen und unbestimmten Diensten ver-
pflichtet,“
°5) SCHMITTHENNER, $. 509 Anm., „nicht ein blosses Klagerecht, son-
dern das Recht zu Befehl und Zwang“. GERBER, $ 16: „Diese Beziehung
bedeutet, dass alle einzelnen Volksglieder durch den Staatswillen rechtlich
gebunden sind.“ LABAnD I, 8. 387: „Kein obligatorisches Kontraktsverhält-
niss, sondern ein Verhältniss der Ueber- und Unterordnung, eine potestas;...