Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Lasanp am sorgfältigsten ausgebildet und mit der massgebend 
gewordenen Ausdrucksweise versehen hat. Danach liegt das 
Besondere darin, dass der gewöhnliche Dienstvertrag kontrakt- 
liche, obligatorische Pflichten begründet, der Staatsdienstvertrag 
dagegen ein Gewaltverhältniss’°®). Was ist also ein Gewalt- 
verhältniss, oder vielmehr, denn das allein hat für uns Bedeu- 
tung, was will in dieser Theorie damit gesagt sein? 
Das Gewaltverhältniss ist vor Allem ein Rechtsverhältniss, 
aus welchem einzelne, nicht im Voraus bestimmte Pflichten des 
einen Theiles fliessen nach dem Willen des anderen Theiles, der 
sie zu fordern berechtigt ist ?*). 
Dazu muss dann als Zweites hinzukommen die Ungleichheit 
der beiden Rechtssubjecte; der Wille des berechtigten entscheidet 
mit selbständig bindender Kraft für das andere darüber, was 
aus dem Pflichtverhältniss geschuldet ist; seine Anforderungen 
sind erzwingbare Befehle ?°). 
2) Staatsrecht I, $. 386 ff. Ihm schliessen sich an: GaArEIS, Allg. 
Staatsrecht, S. 164, REHM in Annalen 1885, S. 146 ff. Namentlich der 
Letztere führt diese Lehre weiter aus und, wie mir scheint, ganz in 
LABAND’s Sinn, mit einer Abweichung, welche hier nicht in Betracht kommt. 
Auch Rosm (Annalen 1883, S. 299, Anm. 3) scheint gelegentlich seiner 
Ausführungen über die Herrschaftsrechte die Anwendung dieses Begriffes 
auf den Staatsdienst zu billigen. Zur Erläuterung dienen auch die älteren 
Schriftsteller, auf welche LABAnD sich beruft, namentlich SCHMITTHENNER, 
S. 278 ff.. S. 509, und GERBER, Grundzüge $ 36, Anm. 1, S. 16. 
74) SCHMITTHENNER, $. 278: „Objekt ist nicht eine einzelne Hand- 
lung, sondern die Person als Ganzes“; GERBER, $ 17: „Die einzelnen An- 
sprüche sind nur die wichtigsten Anwendungsfälle seines Gewaltrechts“; 
LABAND I, S. 396; „Die Dienstpflicht eine unbestimmte, ungemessene, die 
ganze Persönlichkeit erfassende“; REHM, Annalen 1885, $S. 154: „In Folge 
davon ist der Diener zu ungemessenen und unbestimmten Diensten ver- 
pflichtet,“ 
°5) SCHMITTHENNER, $. 509 Anm., „nicht ein blosses Klagerecht, son- 
dern das Recht zu Befehl und Zwang“. GERBER, $ 16: „Diese Beziehung 
bedeutet, dass alle einzelnen Volksglieder durch den Staatswillen rechtlich 
gebunden sind.“ LABAnD I, 8. 387: „Kein obligatorisches Kontraktsverhält- 
niss, sondern ein Verhältniss der Ueber- und Unterordnung, eine potestas;...
	        
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