Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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lässig sind, so gelangt man zu dem Schlusse, dass einerseits mit 
der ausdrücklichen Ausdehnung dieses Grundsatzes auf andere 
Beziehungen zwischen der Verwaltung und dem Einzelnen die 
Gleichstellung des im Spiele stehenden Interesses mit den Ver- 
mögensrechten, also die Anerkennung eines subjectiven 
Rechtes intendirt wird, andererseits damit, dass in bestimmten 
Beziehungen ausdrücklich von einem Rechte des Staatsbürgers 
gesprochen wird, nichts anderes gesagt sein will, als dass eben 
jener Grundsatz auch für dieses Gebiet Geltung hat. 
Ist diese Schlussfolgerung richtig, so ergibt sich folgendes. 
Weder die Rechtssätze, welche die Ermächtigungen der Verwal- 
tung zu Eingriffen in die Willens- oder Interessensphäre des Ein- 
zelnen umschreiben, noch auch das Princip des Rechtsstaates, 
dass solche Eingriffe nur auf Grund eines Rechtssatzes stattfinden 
dürfen, noch endlich jene Rechtssätze im Verein mit diesem Princip, 
bilden das objectiv rechtliche Fundament der subjectiven Freiheits- 
rechte der Einzelnen, dem Staatsangehörigen steht vielmehr der 
auf Verwirklichung des öffentlichen Interesses gerichteten Thätig- 
keit der Verwaltungsorgane gegenüber ein subjectives Recht nur 
dann und nur insoweit zur Seite, als für bestimmte Fälle von 
Kollisionen des öffentlichen und privaten Interesses jenes Princip 
des Rechtsstaates in einem positiven Rechtssatz Ausdruck ge- 
funden hat. Damit soll selbstverständlich keineswegs gesagt sein, 
dass in Fällen anderer Art die Verwaltung im Rechtsstaate alles 
dürfe, was ihr nicht durch Gesetz ausdrücklich untersagt ist. 
Es ist kein Zweifel, dass die Verwaltung überall der gesetz- 
lichen Ermächtigung zu ihren obrigkeitlichen Akten bedarf. Allein 
daraus folgt nicht, dass ihr der Einzelne auch überall mit einem 
subjectiven Rechte gegenüber steht. Insoweit die Absicht des 
Gesetzgebers, ein solches Recht anzuerkennen nicht zum Aus- 
druck gelangt ist, enthält jenes Princip des Rechtsstaates eben 
nur eine Directive für die Ausübung der Staatsgewalt. Eine 
Verfügung ohne gesetzliche Ermächtigung erscheint dann gewiss 
als eine Verletzung der Amtspflicht seitens der Behörde, als ein 
objectiv-rechtlich unzulässiger Eingriff in die Sphäre des Einzelnen, 
welchen dieser mittels Beschwerde bei der höheren Verwaltungs- 
behörde anfechten mag. Will man, wie Lönmne thut, um der
	        
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