Anwendungsfälle dieses Begriffes findet man auf civilrecht-
lichem Gebiete vor Allem in den familienrechtlichen Gewalten ?®).
Auch das alte Rechtsinstitut der commendatio wird hervorge-
zogen. Sonstige eivilrechtliche Dienstverträge können wohl auch
allgemeine im Einzelnen unbestimmte Leistungspflichten erzeugen,
aber das andere Element des Gewaltverhältnisses fehlt dabei: die
hoheitliche Stellung des Dienstherrn, vermöge deren sein Befehl
rechtsgültig ist aus eigener Kraft, Nur das ältere Gesinderecht
und ähnliche Verhältnisse enthalten wenigstens einen Anklang
daran 7”).
Dagegen zeigt sich gerade dieses zweite Element am reinsten
ausgeprägt auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts: das ganze
Verhältniss des Staates zu den Unterthanen ist ein grosses Ge-
waltverhältniss 7°). Das lässt sich in seiner Allgemeinheit natür-
lich mit jenen civilrechtlichen Rechtsinstituten nicht vergleichen.
‘Richtige Seitenstücke zu diesen ergeben sich hier nur, soweit
engere Kreise daraus hervortreten, für welche das Gewaltver-
hältniss eine besonders scharfe Ausprägung erhalten hat, be-
kein Forderungsrecht, sondern Hoheitsrechte*.... 8. 449: „bei den Ge-
waltverhältnissen tritt an die Stelle der Forderung der Befehl und an die
Stelle der Klage der Zwang.“ Rosın in Annalen 1883, $. 269, „die erstere
den Willen der letzteren aus eigener Macht zu bestimmen berechtigt“,
S. 269: „Die Willensäusserung der herrschenden Persönlichkeit ist der Be-
fehl, die der gleichberechtigten die Forderung“. EHRENBERG, Commenda-
tion und Huldigung, S. 42 ff., dessen Begriff des Gewaltverhältnisses ein
engerer ist als der hier in Betracht kommende, schliesst dasselbe überall
aus, wo eine gerichtliche Klage zur Geltendmachung von Rechten noth-
wendig und möglich ist.
6) SCHMITTHENNER , $. 279; GERBER, $ 36, Anm. 1; LaBanD I, $.386;
Rosım in Annalen 1883, S. 298.
7) LaBanp 1, $. 449. — EHRENBERG erkennt nur bei eigenthums-
gleichen Rechten über die Person ein Gewaltverhältniss an, schliesst dem-
nach insbesondere auch das Beispiel des Vasallen aus ($. 45 ff.).
’®) SCHMITTHENNER , S. 279; GERBER, $ 16; Rosın in Annalen 1883
S. 299.