Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Rechte der Staatsbürger: „Jeder Staatsbürger kann — unter 
den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.“ 
Ferner Art. 12 desselben Gesetzes: „Die österreichischen Staats- 
bürger haben das Recht, sich zu versammeln. Die Ausübung 
dieses Rechtes wird durch besondere Gesetze geregelt.“ Nicht 
minder muss Art. 29 der preussischen Verfassungsurkunde, 
welcher von dem Versammlungsrecht handelt, in seinem vollen 
Umfange hergezählt werden °”). Erwähnt sei endlich Art. 7 des 
franz. Gesetzes vom 2. März 1791: „A compter du 1 avnl 
prochain il sera libre & toute personne de faire tel negoce, ou 
d’exercer telle profession, art ou mötier qu’elle trouvera bon: 
mais elle sera tenue — de se conformer aux röglements de police 
qui sont ou pourront ötre faits“ °°). 
Ungeachtet der Anerkennung des subjectiven Rechtes findet 
sich nun sowohl in der deutschen (resp. preussischen) wie in der 
österreichischen Gesetzgebung das Erforderniss der Genehmigung 
für den Betrieb bestimmter Gewerbe, für die Errichtung bestimmter 
gewerblicher Betriebsanlagen, für die Abhaltung von Versamm- 
lungen unter freiem Himmel, in der französischen das Erforder- 
niss der Genehmigung einzelner gewerblicher Betriebsanlagen 3°) 
#7) Mit Rücksicht auf den Wortlaut dieses Artikels könnte das zweifel- 
haft erscheinen. Der zweite Absatz erklärt, die Bestimmung des ersten Ab- 
satzes, wonach alle Preussen berechtigt sind, sich ohne vorgängige obrig- 
keitliche Erlaubniss friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu 
versammeln, beziehe sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel. 
Es könnte daraus geschlossen werden, dass damit die Berechtigung zu 
Versammlungen der letzteren Art negirt werden soll. Die Fassung des 
Gesetzes ist wohl keine ganz glückliche. Allein, wenn den Worten, „diese 
Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel“ 
der Zusatz folgt: „welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Er- 
laubniss der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind“, so wird die Deutung 
richtig sein, dass mit dem zweiten Absatze eben nur intendirt wird, die 
gesetzliche Aufstellung des Erfordernisses der vorgängigen Erlaubniss für 
zulässig zu erklären. 
88) Vgl. dazu Ducrocg a. a. O. I S. 739, woselbst für „r&glements de 
police“ als gleichbedeutend „lois de police“ gesetzt wird. 
») Für Schankwirthschaften ist an Stelle der mit Decret vom 29. Decem- 
ber 1851 eingeführten behördlichen autorisation seit dem Gesetze vom 
17. Juli 1880 bloss das Erforderniss einer d&claration getreten.
	        
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