Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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u. zw. durchwegs mit der Wirkung, dass das Handeln ohne Geneh- 
migung Strafe nach sich zieht. 
Die Gesetze stellen aber das Erforderniss der Genehmigung 
auch rücksichtlich solcher Handlungen auf, welche die Verwerthung 
eines durch ein subjectives Privatrecht geschützten Gutes be- 
zwecken. Nach deutschem und österreichischem Rechte bietet 
sich als der bemerkenswertheste Fall dieser Art das Erforderniss 
des Bauconsenses dar. Ein für sich bestehendes formelles Frei- 
heitsrecht, welches jedem Bauwerber zur Seite stünde, kann nicht 
behauptet werden; dagegen befindet sich allerdings der Eigen- 
thümer des Baugrundes %) und wohl auch derjenige, welchem in 
Rücksicht der Verbauung eines Grundstückes ein Privatrecht 
anderer Art zusteht, der Verwaltungsbehörde gegenüber in der 
Lage eines subjectiv Berechtigten. Er befindet sich, indem er 
den Antrag auf Ertheilung des Bauconsenses stellt, in derselben 
Rechtslage, wie etwa derjenige, welcher die Ertheilung einer Ge- 
werbeconcession beantragt. 
Zur Rechtfertigung der Annahme, dass derjenige, welcher 
den Antrag auf Ertheilung einer Genehmigung stellt, in bestimmten 
Fällen der Behörde mit einem subjectiven Rechte gegenübersteht, 
bedarf es nun freilich vorerst einer Auseinandersetzung mit der 
herrschenden Theorie, zu welcher jene Annahme in directem 
Gegensatze steht. 
Die Theorie geht bei Beurtheilung des Erfordernisses der 
Genehmigung nicht überall von den gleichen Gesichtspunkten aus, 
gelangt aber gleichwohl in ziemlicher Uebereinstimmung zu dem 
Resultate, dass in diesem Erfordernisse selbst schon eine mate- 
rielle Beschränkung, sei es der natürlichen, sei es der 
rechtlichen Freiheit der Einzelnen zu erblicken ist, dass also das 
subjective Recht — soferne es nicht schon principiell zu negiren 
ist — dort seine Grenze findet, wo die vorgängige behördliche 
  
#0) RÖNNE, Staatsr. d. preuss. Mon. IV S. 303. Steht dem Antrag- 
steller ein privatrecht nicht zu, so kann im Falle der Verweigerung des 
Consenses von der Verletzung eines subjectiven Rechtes überhaupt nicht 
gesprochen werden. — Mehrere österr. Bauordnungen verlangen geradezu den 
Nachweis des Eigenthumsrechtes. — Vgl. auch Erk. d. Pr. O.-V.-G. XII, 61 
und mehrere andere. 
 
	        
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