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sonderen Erlaubniss bedingt ist, von dem Grundsatze der Gewerbe-
freiheit ausgenommen seien *').
Die Negation eines subjectiven Rechtes angesichts. des Ver-
botes, ohne Concession zu handeln, ist dort, wo das Wesen
des subjectiven Rechtes in einem Handeln-Dürfen erblickt wird,
ganz selbstverständlich. Consequenterweise erklären LÖNING und
V. STENGEL das Erforderniss der Concession als eine Beschränkung
der Befugnisse zum Gewerbebetrieb. Zu ihnen gesellt sich G. MEYER,
welcher wohl den Grundsatz der Gewerbefreiheit in ähnlicher Weise
auffasst, wie v. SARWEY, dabei aber doch den Ton auch auf die
Befugniss zum Gewerbebetriebe legt, und die Befugniss selbst-
verständlich da vermissen muss, wo ein Gewerbe concessions-
pflichtig erscheint, d. h. wo „der Betrieb nicht Jedermann, son-
dern nur demjenigen gestattet ist, der eine besondere Erlaubniss
dazu erhalten hat“.
Es mag zunächst bemerkt sein, dass jene Auffassung der
Gewerbefreiheit, welcher LABAnD Ausdruck gibt und jene, welcher
wir bei SARWEY begegnen, einander keineswegs ausschliessen.
(Gewiss ist die Gewerbefreiheit vor Allem ein politisches Princip;
sie entspringt jener allgemeinen Tendenz, welche zur Beseitigung
der Schranken der Handlungsfreiheit überhaupt drängt, und
deren Realisirung im Staatsleben eben auch nur die Möglichkeit
freier Willensbethätigung der Einzelnen zur Folge hat. Gewiss
begründet die Grewerbefreiheit in diesem Sinne keine sub-
jectiven Rechte, da sie ja die natürliche Willensfreiheit in keiner
Weise steigert, sondern nur Grenzen derselben beseitigt. Wenn
nun aber der Staat nicht alle Schranken fallen lässt, vielmehr
neben die Grewerbefreiheit ein Gewerbepolizeirecht stellt, so
erscheint allerdings einerseits das Princip der Gewerbefreiheit
durchbrochen, andererseits wird aber im Rechtsstaate dieses
Princip auch das Gewerbepolizeirecht insoweit beherrschen, als
41) Es zeigt sich hier eben der Einfluss der Auffassung des subjectiven
Rechtes als eines durch Gesetz gegen Eingriffe geschütsten Interesses: das
Interesse, welches der Einzelne an dem Beginne eines der Concession unter-
worfenen Gewerbebetriebes hat, erscheint gegen Beschränkungen seitens der
Verwaltung nicht schlechthin geschützt, und es liegt darum ausserhalb der
Rechtssphäre des Individuums.
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