Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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sonderen Erlaubniss bedingt ist, von dem Grundsatze der Gewerbe- 
freiheit ausgenommen seien *'). 
Die Negation eines subjectiven Rechtes angesichts. des Ver- 
botes, ohne Concession zu handeln, ist dort, wo das Wesen 
des subjectiven Rechtes in einem Handeln-Dürfen erblickt wird, 
ganz selbstverständlich. Consequenterweise erklären LÖNING und 
V. STENGEL das Erforderniss der Concession als eine Beschränkung 
der Befugnisse zum Gewerbebetrieb. Zu ihnen gesellt sich G. MEYER, 
welcher wohl den Grundsatz der Gewerbefreiheit in ähnlicher Weise 
auffasst, wie v. SARWEY, dabei aber doch den Ton auch auf die 
Befugniss zum Gewerbebetriebe legt, und die Befugniss selbst- 
verständlich da vermissen muss, wo ein Gewerbe concessions- 
pflichtig erscheint, d. h. wo „der Betrieb nicht Jedermann, son- 
dern nur demjenigen gestattet ist, der eine besondere Erlaubniss 
dazu erhalten hat“. 
Es mag zunächst bemerkt sein, dass jene Auffassung der 
Gewerbefreiheit, welcher LABAnD Ausdruck gibt und jene, welcher 
wir bei SARWEY begegnen, einander keineswegs ausschliessen. 
(Gewiss ist die Gewerbefreiheit vor Allem ein politisches Princip; 
sie entspringt jener allgemeinen Tendenz, welche zur Beseitigung 
der Schranken der Handlungsfreiheit überhaupt drängt, und 
deren Realisirung im Staatsleben eben auch nur die Möglichkeit 
freier Willensbethätigung der Einzelnen zur Folge hat. Gewiss 
begründet die Grewerbefreiheit in diesem Sinne keine sub- 
jectiven Rechte, da sie ja die natürliche Willensfreiheit in keiner 
Weise steigert, sondern nur Grenzen derselben beseitigt. Wenn 
nun aber der Staat nicht alle Schranken fallen lässt, vielmehr 
neben die Grewerbefreiheit ein Gewerbepolizeirecht stellt, so 
erscheint allerdings einerseits das Princip der Gewerbefreiheit 
durchbrochen, andererseits wird aber im Rechtsstaate dieses 
Princip auch das Gewerbepolizeirecht insoweit beherrschen, als 
41) Es zeigt sich hier eben der Einfluss der Auffassung des subjectiven 
Rechtes als eines durch Gesetz gegen Eingriffe geschütsten Interesses: das 
Interesse, welches der Einzelne an dem Beginne eines der Concession unter- 
worfenen Gewerbebetriebes hat, erscheint gegen Beschränkungen seitens der 
Verwaltung nicht schlechthin geschützt, und es liegt darum ausserhalb der 
Rechtssphäre des Individuums. 
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