Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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es zur Aufstellung des obersten Grundsatzes führt, dass Be- 
schränkungen und Eingriffe in die Gewerbethätigkeit nur nach 
Massgabe des Gesetzes rechtlich zulässig sind. Die Gewerbe- 
freiheit selbst ist also allerdings kein Rechtsgrundsatz, allein das 
Princip derselben äussert sich mit auch in dem Schaffen eines 
Rechtssatzes; die Gewerbefreiheit begründet keine subjectiven 
Rechte, sie gewährt thatsächlich nur Raum für die natürliche 
Handlungsfähigkeit, allein der Satz, mit welchem sie in der 
Gesetzgebung Ausdruck findet, schafft ein subjectives Recht für 
den Einzelnen in seinem Verhältniss zur Verwaltung. Dieses 
subjective Recht ist keine Befugniss, kein Handeln-Dürfen; das 
Feld des Handeln-Dürfens liegt in dem weiten Gebiete der Ge- 
werbefreiheit in nicht juristischem Sinne, in dem Gebiete, in 
welchem der Handlungsfreiheit nicht Grenzen gesetzt sind, und 
es hat keinen juristischen Charakter. Das subjective Recht liegt 
im Gebiete des Gewerbepolizeirechtes, es erscheint da wo die 
Behörden zu Eingriffen in die Handlungsfreiheit ermächtigt werden, 
es hat seine Wurzel in dem obersten Grundsatz des Gewerbe- 
polizeirechtes, dass es zu diesen Eingriffen der gesetzlichen Er- 
mächtigung bedarf, und es äussert sich in der Macht des indi- 
viduellen Willens, sich gegenüber gesetzwidrigen Beschränkungen 
seitens der Verwaltungsorgane zu behaupten. 
Wenn nun im Sinne des eben Gesagten den Ausführungen 
v. SARWEY’s über die juristische Bedeutung der Gewerbefreiheit 
nur zuzustimmen ist, so erscheint es, wie bereits angedeutet, doch 
durchaus unzulässig, das ÜConcessionssystem als eine Durch- 
brechung der Gewerbefreiheit im juristischen Sinne, oder, wie es 
richtiger lauten muss, des dem Princip der Gewerbefreiheit ent- 
springenden Rechtsgrundsatzes hinzustellen. Daran, dass im 
Gebiete des Rechtes irgendwo ungebundene Freiheit zu finden 
wäre, kann ja doch überhaupt nicht gedacht werden. No ist 
denn auch nicht etwa gemeint, dass im Concessionssystem das 
Princip der Gewerbefreiheit gewahrt wäre; die Gewerbefreiheit 
im politischen Sinne erleidet durch das Erforderniss der Con- 
cession zweifellos eine Einschränkung, wie ja, nach LABAnD’s 
schon citirter Bemerkung, die gesammte Gewerbepolizei nur Be- 
schränkungen der Handlungsfreiheit bezweckt. Allein jenes
	        
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