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dem auf dasselbe gerichteten Handeln des Einzelnen die Macht,
sich zu behaupten überhaupt versagt ist, nicht auch schon da,
wo die Bethätigung dieser Willensmacht an bestimmte Formen
und Voraussetzungen gebunden ist. Ist.ja doch fast überall der
Einzelne in Rücksicht der Geltendmachung seines subjectiven
Rechtes auf Einhaltung bestimmter Formen angewiesen und ver-
gebens versucht er, seine Willensmacht zur Geltung zu bringen,
wenn er diese Formen ausser Acht lässt.
Wenn man sich von der Vorstellung zu trennen vermag, dass
der Anspruch durch Normverletzung bedingt ist, so wird man
kaum noch zu zweifeln Grund haben, dass der Antrag auf Er-
theilung einer Genehmigung in der That nichts anderes ist, als
Erhebung emes mit dem subjectiven Rechte gegebenen An-
spruches?’). Ansprucherhebung ist jene Handlung eines sub-
jectiv Berechtigten, mittels welcher der den Willen desselben zur
Macht potenzirende gesetzliche Imperativ im concreten Falle
einem Dritten gegenüber wirksam gemacht werden soll. Es ist
unschwer zu erkennen, dass die Begriffsmerkmale des Anspruches
bei der Antragstellung durchaus zutreffen. Die mit dem sub-
jectiven Freiheitsrechte verliehene Macht des individuellen Willens,
sich in Rücksicht auf seine Bethätigung gegenüber gesetzwidriger
Behinderung seitens der Verwaltungsorgane zu behaupten, äussert
sich hier als die Macht, von der Behörde jenen Act zu erwirken,
kraft dessen die individuelle Willensbethätigung rechtlich zulässig
erscheint. Das Erforderniss der Genehmigung bedeutet gegen-
über dem subjectiven Rechte nichts anderes, als eine Aenderung
7) Im würtemb. Archiv Bd. XV. S. 78, spricht v. SARWEY von einem
subjectiven Rechte auf Erlaubniss, welches dem Bauconsensbewerber zur Seite
steht. Aehnlich in Oeff. R. u. Verwaltungsrechtspr. S. 506. Dagegen S. 510:
„insoweit eine Concession Bedingung eines Gewerbebetriebes ist, besteht vor
Ertheilung derselben kein subjectives Recht. Gegen die Verweigerung der-
selben gibt es keine administrative Klage“ — Wenn das preuss.
O.-V.-G. in mehreren Fällen die Verwaltungsklage wegen Verweigerung eines
Bauconsenses unbegründet fand, weil der Bauconsens nicht nothwendig war,
und somit durch die Versagung ein subjectives Recht nicht verletzt
wurde (a a. O. XII 62 und VIII 52) so muss das eben dahin verstanden
werden, dass ein Anspruch auf Ertheilung des Consenses mangels eines
subjectiven Rechtes nicht bestand,