Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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dem auf dasselbe gerichteten Handeln des Einzelnen die Macht, 
sich zu behaupten überhaupt versagt ist, nicht auch schon da, 
wo die Bethätigung dieser Willensmacht an bestimmte Formen 
und Voraussetzungen gebunden ist. Ist.ja doch fast überall der 
Einzelne in Rücksicht der Geltendmachung seines subjectiven 
Rechtes auf Einhaltung bestimmter Formen angewiesen und ver- 
gebens versucht er, seine Willensmacht zur Geltung zu bringen, 
wenn er diese Formen ausser Acht lässt. 
Wenn man sich von der Vorstellung zu trennen vermag, dass 
der Anspruch durch Normverletzung bedingt ist, so wird man 
kaum noch zu zweifeln Grund haben, dass der Antrag auf Er- 
theilung einer Genehmigung in der That nichts anderes ist, als 
Erhebung emes mit dem subjectiven Rechte gegebenen An- 
spruches?’). Ansprucherhebung ist jene Handlung eines sub- 
jectiv Berechtigten, mittels welcher der den Willen desselben zur 
Macht potenzirende gesetzliche Imperativ im concreten Falle 
einem Dritten gegenüber wirksam gemacht werden soll. Es ist 
unschwer zu erkennen, dass die Begriffsmerkmale des Anspruches 
bei der Antragstellung durchaus zutreffen. Die mit dem sub- 
jectiven Freiheitsrechte verliehene Macht des individuellen Willens, 
sich in Rücksicht auf seine Bethätigung gegenüber gesetzwidriger 
Behinderung seitens der Verwaltungsorgane zu behaupten, äussert 
sich hier als die Macht, von der Behörde jenen Act zu erwirken, 
kraft dessen die individuelle Willensbethätigung rechtlich zulässig 
erscheint. Das Erforderniss der Genehmigung bedeutet gegen- 
über dem subjectiven Rechte nichts anderes, als eine Aenderung 
7) Im würtemb. Archiv Bd. XV. S. 78, spricht v. SARWEY von einem 
subjectiven Rechte auf Erlaubniss, welches dem Bauconsensbewerber zur Seite 
steht. Aehnlich in Oeff. R. u. Verwaltungsrechtspr. S. 506. Dagegen S. 510: 
„insoweit eine Concession Bedingung eines Gewerbebetriebes ist, besteht vor 
Ertheilung derselben kein subjectives Recht. Gegen die Verweigerung der- 
selben gibt es keine administrative Klage“ — Wenn das preuss. 
O.-V.-G. in mehreren Fällen die Verwaltungsklage wegen Verweigerung eines 
Bauconsenses unbegründet fand, weil der Bauconsens nicht nothwendig war, 
und somit durch die Versagung ein subjectives Recht nicht verletzt 
wurde (a a. O. XII 62 und VIII 52) so muss das eben dahin verstanden 
werden, dass ein Anspruch auf Ertheilung des Consenses mangels eines 
subjectiven Rechtes nicht bestand,
	        
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