— 610 —
Handelns bei durchaus correctem Vorgehen des Einzelnen, d. i.
im Falle der Antragstellung, betreffen — ergeben sich nicht aus
dem das Erforderniss der Genehmigung aufstellenden Rechtssatze,
sondern erst aus jenen Rechtssätzen, welche die Be-
hörde zum Versagen der Genehmigung ermächtigen.
Und auch diese Rechtssätze ermächtigen hier wie überall die
Behörde zu Eingriffen in die subjective Rechtssphäre,
ohne selbst schon das subjective Recht zu beseitigen ?°).
Das subjective Recht wird insbesondere auch dadurch nicht berührt,
dass bestimmte Rechtssätze die Verwaltungsbehörden zur Versagung
der Genehmigung nicht etwa bloss ermächtigen, sondern ihnen
die Versagung beim Eintreffen bestimmter thatsächlicher Voraus-
setzungen zur Pflicht machen. Derjenige, der mit einer ab-
schreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet ist, hat gewiss
*) In diesem Sinne hat denn auch z. B. das preussische O.-V.-G
wiederholt ausgesprochen, dass jene Handlungen, deren Vornahme durch
Gesetz oder Polizeiverordnung aus Gründen des öffentlichen Interesses an
die vorgängige polizeiliche Genehmigung geknüpft ist, „an sich der Aus-
fluss des Rechtes der einzelnen Person sind“ und dass es sich
hier, wenn die polizeiliche Genehmigung versagt wird, „um einen Eingriff
in die Rechtssphäre des Einzelnen“ handelt (z. B. B. IX N. 56, 38.
B. XI N. 61). Das O.-V.-G. spricht von einem durch $ 1 Reichsgewerbe-
Ordnung „im Allgemeinen anerkannten subjectiven Rechte der
Reichsangehörigen, zum Gewerbebetrieb zugelassen zu werden,“ welchem
gegenüber die Versagung der Genehmigung (des Wandergewerbescheines)
als eine Beschränkung des Rechtes zum freien Gewerbebetriebe erscheint.
Die letztere Ausdrucksweise ist allerdings nicht ganz zutreffend, es kann
richtig nur von einem „Eingriff in die Rechtssphäre“ d. i. einer Behinderung
des Genusses des rechtlich geschützten Gutes gesprochen werden, nicht von
einer Beschränkung des subjectiven Rechtes; dieses Recht selbst bleibt, wie
von den die Verwaltungsbehörde zur Versagung ermächtigenden Rechtssätzen,
so nicht minder auch von der Versagung selbst unberührt. Das anerkennt
auch das O.-V.-G., indem es aus dem Fundamentalgrundsätzen der Reichs-
Gewerbeordnung den Satz herleitet, dass durch die Versagung der Concession
das im Allgemeinen jedem Staatsangehörigen gewährleistete Recht nicht etwa
derart aufgehoben wird, dass dasselbe im Sinne des $ 7 Tit. 16 Th. IA. L.-R.
fortan als erloschen gelten müsste, wobei zur Begründung speciell darauf
hingewiesen wird, dass das Gewerbe zwar erst nach Ertheilung der Erlaub-
niss betrieben werden darf, diese Erlaubniss jedoch nur aus den im Gesetze
angeführten Gründen versagt werden darf (B, V n. 46).