Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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die gleichen subjectiven Freiheitsrechte wie die anderen Staats- 
angehörigen, ungeachtet ihm gemäss & 57 R.-Gew.-O. ein Wander- 
gewerbeschein nicht ertheilt werden darf. Durch Rechtssätze 
dieser Art ist eben nur das Ermessen der Behörde in sehr enge 
Grenzen gewiesen, und wenn auch das Erheben des Anspruches 
in ähnlichen Fällen regelmässig zu einem negativen Resultate 
führen wird, so äussert sich das subjective Recht doch nicht 
nur darin, dass gegen die Versagung jene Rechtsmittel zugelassen 
sind, zu welchen nur ein subjectives Recht legitimirt, sondern 
auch darin, dass aus der Ertheilung der Genehmigung, mag 
sie auch in diesen Fällen nur in Folge einer Verletzung der 
Amtspflicht seitens der Behörde möglich sein, dem Einzelnen eben 
jener neue Anspruch erwächst, welcher sich, wie noch darzulegen 
sein wird, an das subjective Recht kraft der Consensertheilung 
im Allgemeinen knüpft. 
Das Gesagte zu stützen, bedarf es aber freilich vorerst noch 
Rechtfertigung des oben aufgestellten Satzes, dass die Genehmigung 
überhaupt nur aus gesetzlichen Gründen versagt werden darf. 
Dieser Behauptung scheint die Thatsache gegenüberzustehen, dass 
in Rücksicht der Ertheilung der Genehmigung zweifellos Vieles 
dem arbiträren Ermessen der Verwaltungsbehörden anheimgestellt 
ist. Das ist richtig; allen ebenso gewiss ist das freie Eirmessen, 
die discretionäre Gewalt der Behörde, überall wo die Grenehmi- 
gung einer auf Verwerthung eines rechtlich geschützten Gutes 
gerichteten Handlung in Frage kommt, durch Gesetz in bestimmte 
Schranken gewiesen. Das ist nicht etwa so gemeint, dass die 
Schranke in dem allgemein geltenden Rechtssatze gelegen wäre: 
„Thue, was du glaubst, dass es durch das öffentliche Wohl be- 
dingt ist“ (BERNATZIK). Dieser Rechtssatz, wenn man ihn schon 
so bezeichnen soll, hat auf das Verhältniss zwischen der Verwal- 
tung und dem Einzelnen keinen Einfluss. Er gilt für die Behörde 
auch da, wo es sich um Ertheilung einer Dispensation handelt, 
ohne dass derjenige, der die Dispensation anstrebt, aus ihm irgend 
Etwas für sich deduziren könnte. In Rücksicht der Genehmigung liegt 
die Grenze immer in besonderen Vorschriften, welche die der Ver- 
waltungsbehörde überall zukommende Erwägung der Anforderungen 
des öffentlichen Interesses in einen bestimmten Kreis bannen,
	        
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