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die gleichen subjectiven Freiheitsrechte wie die anderen Staats-
angehörigen, ungeachtet ihm gemäss & 57 R.-Gew.-O. ein Wander-
gewerbeschein nicht ertheilt werden darf. Durch Rechtssätze
dieser Art ist eben nur das Ermessen der Behörde in sehr enge
Grenzen gewiesen, und wenn auch das Erheben des Anspruches
in ähnlichen Fällen regelmässig zu einem negativen Resultate
führen wird, so äussert sich das subjective Recht doch nicht
nur darin, dass gegen die Versagung jene Rechtsmittel zugelassen
sind, zu welchen nur ein subjectives Recht legitimirt, sondern
auch darin, dass aus der Ertheilung der Genehmigung, mag
sie auch in diesen Fällen nur in Folge einer Verletzung der
Amtspflicht seitens der Behörde möglich sein, dem Einzelnen eben
jener neue Anspruch erwächst, welcher sich, wie noch darzulegen
sein wird, an das subjective Recht kraft der Consensertheilung
im Allgemeinen knüpft.
Das Gesagte zu stützen, bedarf es aber freilich vorerst noch
Rechtfertigung des oben aufgestellten Satzes, dass die Genehmigung
überhaupt nur aus gesetzlichen Gründen versagt werden darf.
Dieser Behauptung scheint die Thatsache gegenüberzustehen, dass
in Rücksicht der Ertheilung der Genehmigung zweifellos Vieles
dem arbiträren Ermessen der Verwaltungsbehörden anheimgestellt
ist. Das ist richtig; allen ebenso gewiss ist das freie Eirmessen,
die discretionäre Gewalt der Behörde, überall wo die Grenehmi-
gung einer auf Verwerthung eines rechtlich geschützten Gutes
gerichteten Handlung in Frage kommt, durch Gesetz in bestimmte
Schranken gewiesen. Das ist nicht etwa so gemeint, dass die
Schranke in dem allgemein geltenden Rechtssatze gelegen wäre:
„Thue, was du glaubst, dass es durch das öffentliche Wohl be-
dingt ist“ (BERNATZIK). Dieser Rechtssatz, wenn man ihn schon
so bezeichnen soll, hat auf das Verhältniss zwischen der Verwal-
tung und dem Einzelnen keinen Einfluss. Er gilt für die Behörde
auch da, wo es sich um Ertheilung einer Dispensation handelt,
ohne dass derjenige, der die Dispensation anstrebt, aus ihm irgend
Etwas für sich deduziren könnte. In Rücksicht der Genehmigung liegt
die Grenze immer in besonderen Vorschriften, welche die der Ver-
waltungsbehörde überall zukommende Erwägung der Anforderungen
des öffentlichen Interesses in einen bestimmten Kreis bannen,