Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 612 — 
Wenn die Ansicht aufkam, dass in den meisten Fällen das 
Ertheilen einer Genehmigung durchaus in das Ermessen der 
Behörde gestellt ist, so liegt das zum guten Theile daran, dass man 
das freie Ermessen nicht selten auch in einem Gebiete zuzulassen 
geneigt ist, in welchem es schlechthin ausgeschlossen erscheint. 
Die Verweigerung der (enehmigung ist immer durch einen 
Thatbestand bedingt, welcher bei Hinzutreten der der Genehmigung 
bedürftigen Handlung geeignet wäre, das öffentliche Interesse zu 
schädigen, beziehungsweise durch bestimmte an die vorzunehmende 
Handlung sich knüpfende Thatumstände, deren Wirkungen mit 
dem öffentlichen Interesse gleich unvereinbar wären. Das Vor- 
handensein dieses Thatbestandes resp. die Absicht des Antrag- 
stellers, einen mit dem öffentlichen Interesse unverträglichen that- 
sächlichen Zustand herbeizuführen, bildet den Grund des Ver- 
sagens der Genehmigung. Das Gesetz bedient sich nun 
sehr häufig ganz allgemeiner und ungenauer Ausdrücke zur Be- 
zeichnung des Thatbestandes, welcher die Verweigerung der Ge- 
nehmigung begründen soll, ja es begnügt sich nicht selten, diesen 
Thatbestand lediglich durch Hinweis auf seine Wirkungen zu 
kennzeichnen. Darum ist es aber doch nicht gerechtfertigt, wenn 
vielfach von freiem Ermessen der Behörde auch in Rücksicht der 
Frage gesprochen wird, ob durch die von ihr ermittelten That- 
umstände der von dem Gesetze vorausgesetzte That- 
bestand hergestellt wird. Das freie Ermessen kann sich immer 
nur auf die Anforderung des öffentlichen Interesses beziehen, auf die 
Frage, welchen Einfluss im concreten Falle ein bestimmter That- 
bestand auf die öffentlichen Interessen zu nehmen geeignet ist. 
Ob der Thatbestand selbst vorliegt, ist eine Frage, deren 
Lösung zunächst durch juristisch correcte Interpretation der ihn 
kennzeichnenden Gesetzesbestimmung anzubahnen ist. Grewiss 
greift auch in Rücksicht dieser Frage eine gewisse freie Wür- 
digung Platz, allein diese Würdigung der Thatsachen ist keines- 
wegs etwas den Functionen der Verwaltungsbehörden Eigenthüm- 
liches, sie steht vielfach auch dem Richter zu, und es ist darum 
auch nicht ausgeschlossen, dass ein Verwaltungsakt, welcher aus 
der freien Würdigung gewisser Thatumstände hervorgegangen ist, 
mittels der Verwaltungsklage angefochten und auch in Rücksicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.