Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 614 — 
vielmehr an dem Principe fest, dass seine Cognition sich auch 
darauf bezieht (allerdings aber auch sich darauf beschränkt), ob 
der Behörde überhaupt solche T’hatsachen vorlagen, aus welchen 
die Besorgniss einer Gefährdung des öffentlichen Wohles mit 
Grund abgeleitet werden kann, während allerdings die weitere 
Frage, ob diese Thatsachen auch so beschaffen und stark genug 
waren, um das Versagen der Genehmigung zu rechtfertigen, d.i. 
also, ob das öffentliche Interesse die Versagung erheischte, kein 
Substrat der Subsumtion eines gegebenen Thatbestandes unter 
das Gesetz oder unter eine bestimmte Rechtsregel ist°®), mit 
anderen Worten: in das freie Ermessen der Behörde fällt. 
So hat auch das Preussische Oberverwaltungsgericht wieder- 
holt selbst in Rücksicht einer so allgemeinen Voraussetzung, wie 
sie in dem vom Gesetze gebrauchten Worte „Gefahr“ ausge- 
drückt ist, das freie Ermessen nicht zugelassen °') und mit Recht 
ausgesprochen, dass das Vorhandensein einer Gefahr, wo das 
Gesetz von einer solchen spricht, eine thatsächliche Voraus- 
setzung für das Erlassen einer Polizeiverfügung bildet°?). 
Dem Verwaltungsrichter erwächst überall die Aufgabe der 
strengen Ermittelung der Grenzen des administrativen Ermessens, 
und er darf dieses Ermessen in keinem Falle zulassen, wo es 
sich um Interpretation des Gesetzes in Rücksicht des von ihm 
vorausgesetzten Thatbestandes, und um Subsumtion der im 
concreten Falle ermittelten Thatumstände unter das Gesetz han- 
delt®). Der österreichische Verwaltungsgerichtshof scheint mir 
dem freien Ermessen der Verwaltungsbehörde einen viel zu weiten 
Spielraum einzuräumen, indem er Beschwerden, welche gegen die 
Verweigerung von Gewerbeconcessionen, von Genehmigungen ge- 
werblicher Anlagen oder selbst von Bauconsensen gerichtet sind, 
überwiegend unter Berufung auf 8 3 lit. e des Gesetzes vom 22. Oc- 
60) y, Hyez, Samml. a. Erk. des österr. Reichsgerichtes, n. 78, 241; 
ähnlich Erk. vom 20. Jänner 1888. 
st) a.a. O.B. IV. n. 71, VI.n. 53, VII n. 62. 
#2) „Die Gefahr bildet den Thatbestand des $ 10 Tit. 17 Th. III. 
A.-L.-R.“ B. XIII n. 53, S. 396. 
58) Vgl. E. d. Pr. O.-V.-G. B. IX n. 50.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.