Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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langung erfüllen, nicht versagt werden.“ (Bupwinskin. 634.) Es 
bedürfte nur der Anerkennung, dass eben, weil das nicht geschehen 
darf, der Antragsteller in allen Fällen einen Anspruch hat, so- 
wie des Festhaltens an dem Grundsatze, dass das freie Ermessen 
der Behörde nur in Rücksicht der Anforderungen des öffentlichen 
Interesses, nicht auch in Rücksicht der Würdigung des Thatbe- 
standes Platz greift, um damit die Rechtsprechung des Verwaltungs- 
gerichtshofes in Sachen der behördlichen Genehmigungen in weit 
ausgedehnterem Masse geübt werde, als es bisher der Fall ist — 
ein gesetzlicher Grund stünde dem nach geltendem österreichischen 
Rechte nicht entgegen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts- 
hofes wird aber allerdings ein strieter Anspruch vorausgesetzt, 
wenn die Beschwerde zulässig sein soll, und ein solcher stricter 
Anspruch wird nur da angenommen, wo nach der Lage des con- 
creten Falles die Concession nach dem Gesetze nicht ver- 
weigert werden darf. Fälle dieser Art sind nun freilich nach 
österreichischem Rechte sehr selten. So konnte denn der Ver- 
waltungsgerichtshof schliesslich aussprechen, „ein strieter gesetz- 
licher Anspruch auf die Bewilligung einer bestimmten Betriebs- 
anlage stehe Niemandem zur Seite.“ Es sollte aber doch wohl 
im Auge behalten werden, dass es sich speciell in Gewerbean- 
gelegenheiten um ein staatsgrundgesetzlich gewährleistetes Recht 
handelt, dass dieses Recht, sofern es überhaupt einen Inhalt 
haben soll, nur darauf gerichtet sein kann, dass die Erwerbs- 
thätigkeit des Einzelnen nur nach Massgabe des Gesetzes ein- 
geschränkt werde, und dass dieser Anspruch, welcher durch das 
Erforderniss der Concession an und für sich noch nicht aufge- 
hoben wird, einem Jeden zur Seite steht, der den Antrag auf 
Ertheilung einer Concession stellt. Es wird ohne weiteres einge- 
räumt, dass in allen Fällen in höherem oder geringerem Masse das 
freie Ermessen der Behörde mit im Spiele sein wird, andererseits 
muss aber betont werden, dass nicht minder in allen Fällen für 
dieses freie Ermessen eine gewisse Grenze zu finden sein wird, 
mag sie unter Umständen auch nur z. B. in einem SNachrver- 
ständigenbefunde, also in den, nach den technischen Regeln einer 
Kunst ermittelten Thatsachen gelegen sein“ 57). Zum mindesten wird 
mu 
67) Der Verwaltungsgerichtshof selbst hat ausgesprochen, dass „das
	        
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