Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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in jedem Falle festzustellen sein, ob die Behörde die ihrem Ermessen 
gezogene Grenze nicht überschritten habe. Die Zahl der Abweisungen 
a limine würde dann wohl sehr herabgemindert werden. 
In dem Satze, dass demjenigen, welcher den Antrag auf 
Ertheilung einer Genehmigung stellt, im Falle der Verweigerung 
die Verwaltungsklage zusteht, sofern ein bestimmter Rechtssatz 
nachweisbar ist, aus welchem für das in Frage kommende Gebiet 
von Beziehungen zwischen dem Einzelnen und der Verwaltung ein 
subjectives Recht des ersteren abgeleitet werden kann, ist die 
praktische Consequenz der oben entwickelten Auffassung des 
Verhältnisses zwischen dem individuellen Rechte und den Befug- 
nissen der Verwaltung ausgedrückt. Durchaus anerkannt ist 
dieser Grundsatz in der Praxis der Preussischen Verwaltungs- 
gerichte 5°); eben jene Gründe, welche hier dafür entscheidend 
waren, dass die sog. Generalklausel des &$ 127 A. L.-V.-G. auch 
gegenüber der Verweigerung einer Genehmigung zur Anwendung 
gebracht wird, sprechen aber auch für die Zulassung der Ver- 
waltungsklage seitens der Gerichte jener Staaten, in welchen der 
Satz, dass gegen gesetzwidrige Verfügungen dem dadurch in seinem 
subjectiven Rechte Verletzten die Klage zusteht, geltendes Recht ist. 
Demgegenüber tritt dasjenige, was noch über die Natur des 
Actes der Genehmigung selbst zu sagen ist, praktisch in 
den Hintergrund. Theoretisch werden aber immerhin die oben 
vertretenen principiellen Sätze auch hier bedeutsam. 
Unmittelbar ergibt sich aus ihnen, dass die Genehmigung 
kein rechtsbegründender Act ist, dass sie nicht zu den can- 
stitutiven Verfügungen gehört. Rücksichtlich der Gewerbe- 
concession hat das Max SEYDEL nachdrücklich betont, freilich 
  
freie Ermessen durch die im Wege des Sachverständigenbeweises festzu- 
stellenden Thatsachen beschränkt“ erscheint. (Bupw. n. 1848). 
68) Mit vollem Recht hat das Pr. O.-V.-G. ausgesprochen, dass selbst 
dem Minderjährigen, welchem die Ausfertigung eines Legitimationsscheines 
(Wandergewerbescheines) verweigert wurde, die Verwaltungsklage zusteht, 
ungeachtet die Verweigerung gemäss $ 57 a. R.-Gew.-O. in der Regel ein- 
zutreten hat, und Ausnahmen jedenfalls dem Ermessen der Behörde anheim- 
gestellt sind; denn das durch $ 1 cit. begründete subjective Recht steht 
auch dem Minderjährigen zu, jeder Eingriff in dasselbe, von welchem der 
davon Betroffene behauptet, dass er gesetzwidrig war, berechtigt zur Klage. 
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