Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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nehmigung verleiht kein Recht, weil das Handeln-Dürfen über- 
haupt nicht Inhalt eines subjectiven Rechtes ist, ferner aber und 
hauptsächlich darum, weil jene Willensmacht, welche allein den 
Inhalt des Rechtes bilden kann, dem Einzelnen schon vor Er- 
theilung der Concession zukommt, und durch die Antragstellung 
selbst zur Geltung gebracht wird. Wird die Concession versagt, 
so kann (allerdings kein Privatrecht, wohl aber) der mit dem 
öffentlichen subjectiven Rechte verknüpfte Anspruch mittels Klage 
auf Ertheilung der Genehmigung geltend gemacht werden. Wird 
die Concession verliehen, so erlischt nicht etwa das subjective 
Recht des Erwerbers, es besteht vielmehr fort, wenn auch, wie 
zu zeigen sein wird, mit veränderten Anspruche. 
Die Genehmigung ist kein rechtsbegründender Akt, sie ist 
aber auch nicht eine Entscheidung‘). BERNATZIK °') will 
einen Unterschied gemacht wissen, je nachdem dem genehmigen- 
den Akte der Behörde ein abstract geregeltes Verfahren vorher- 
geht oder nicht. In letzterem Falle gilt ihm die Genehmigung 
als eine nicht im Wege der Rechtsprechung ergehende consti- 
tutive Verfügung, im ersteren (z. B. im Falle der Genehmigung 
einer gewerblichen Betriebsanlage, der Ertheilung eines Bau- 
consenses) erscheint der Consens durch eine Entscheidung, 
einen Akt der Rechtsprechung bedingt. Und das, 
trotzdem nach BERNATZIK’s Ansicht die Behörden durchaus nach 
ihrem technischen Ermessen vorzugehen haben, den Parteien nur 
das Recht gewährt ist, bestimmte Formalitäten des Verfahrens 
zu fordern, und die Verwaltungsklage (Beschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof) nur dann zulässig ist, wenn die Vorschriften 
über das Verfahren ausser Acht gelassen wurden, nicht auch, 
wenn behauptet wird, dass die verweigerte Grenehmigung nach 
dem Gesetze zu ertheilen, oder die gewährte zu versagen war. 
Diese Ausführungen BERNATZIK’s sind auf die von ihm überall 
0) Wenn das Pr. O.-V.-G. sagt, der Bauconsens sei nichts anderes als 
die Erklärung, dass dem beabsichtigten Bau Rücksichten des öffentlichen 
Interesses nicht entgegenstehen, so soll damit nur der Auffassung entgegen- 
getreten werden, als wäre die Genehmigung ein Gebot oder ein Verbot, es 
soll damit keineswegs der juristische Character der Genehmigung gekenn- 
zeichnet werden. 
1) 2.2.0.8. 11 u. 12, 65, 74 u. 75, und an vielen anderen Stellen.
	        
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