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nehmigung verleiht kein Recht, weil das Handeln-Dürfen über-
haupt nicht Inhalt eines subjectiven Rechtes ist, ferner aber und
hauptsächlich darum, weil jene Willensmacht, welche allein den
Inhalt des Rechtes bilden kann, dem Einzelnen schon vor Er-
theilung der Concession zukommt, und durch die Antragstellung
selbst zur Geltung gebracht wird. Wird die Concession versagt,
so kann (allerdings kein Privatrecht, wohl aber) der mit dem
öffentlichen subjectiven Rechte verknüpfte Anspruch mittels Klage
auf Ertheilung der Genehmigung geltend gemacht werden. Wird
die Concession verliehen, so erlischt nicht etwa das subjective
Recht des Erwerbers, es besteht vielmehr fort, wenn auch, wie
zu zeigen sein wird, mit veränderten Anspruche.
Die Genehmigung ist kein rechtsbegründender Akt, sie ist
aber auch nicht eine Entscheidung‘). BERNATZIK °') will
einen Unterschied gemacht wissen, je nachdem dem genehmigen-
den Akte der Behörde ein abstract geregeltes Verfahren vorher-
geht oder nicht. In letzterem Falle gilt ihm die Genehmigung
als eine nicht im Wege der Rechtsprechung ergehende consti-
tutive Verfügung, im ersteren (z. B. im Falle der Genehmigung
einer gewerblichen Betriebsanlage, der Ertheilung eines Bau-
consenses) erscheint der Consens durch eine Entscheidung,
einen Akt der Rechtsprechung bedingt. Und das,
trotzdem nach BERNATZIK’s Ansicht die Behörden durchaus nach
ihrem technischen Ermessen vorzugehen haben, den Parteien nur
das Recht gewährt ist, bestimmte Formalitäten des Verfahrens
zu fordern, und die Verwaltungsklage (Beschwerde an den Ver-
waltungsgerichtshof) nur dann zulässig ist, wenn die Vorschriften
über das Verfahren ausser Acht gelassen wurden, nicht auch,
wenn behauptet wird, dass die verweigerte Grenehmigung nach
dem Gesetze zu ertheilen, oder die gewährte zu versagen war.
Diese Ausführungen BERNATZIK’s sind auf die von ihm überall
0) Wenn das Pr. O.-V.-G. sagt, der Bauconsens sei nichts anderes als
die Erklärung, dass dem beabsichtigten Bau Rücksichten des öffentlichen
Interesses nicht entgegenstehen, so soll damit nur der Auffassung entgegen-
getreten werden, als wäre die Genehmigung ein Gebot oder ein Verbot, es
soll damit keineswegs der juristische Character der Genehmigung gekenn-
zeichnet werden.
1) 2.2.0.8. 11 u. 12, 65, 74 u. 75, und an vielen anderen Stellen.