Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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ein constitutiver Akt, so könnte das rechtsconstitutive Element 
nur in jenem behördlichen Ausspruche gesucht werden, und dann 
wäre derselbe jedenfalls keine Entscheidung‘). 
Die Genehmigung als solche ist ein einfacher, nicht 
zerlegbarer Akt, welcher in dem Ausspruche besteht: „Die 
Genehmigung wird ertheilt.“ Es muss nun eingeräumt werden, 
dass dieser Ausspruch in gewissen Fällen implicite die Fest- 
stellung eines Rechtsverhältnisses bedeuten, also den Charakter 
eines Aktes der Rechtsprechung annehmen könnte®), u. zw. 
dann, wenn sich durch einfache Subsumtion des Thatbestandes 
unter das Gesetz ergibt, dass die Genehmigung nicht versagt 
werden darf‘). Ein Fall dieser Art kann, wie heute der Stand 
der Gesetzgebung ist, eintreten, soweit es sich um die Ge- 
stattung der Abhaltung einer Versammlung unter freiem Himmel, 
oder um Gewerbeconcessionen handelt. Nun ist aber folgendes 
zu beachten. Der Thatbestand, bei dessen Vorhandensein jedes 
freie Ermessen der Behörde rücksichtlich der Ertheilung der 
Genehmigung in bestimmten Fällen ausgeschlossen erscheint, ist 
immer nur negativer Natur; es dürfen keine Thatsachen 
vorliegen, welche die Befürchtung einer Störung der öffent- 
lichen Ordnung rechtfertigen würden, beziehungsweise, welche 
geeignet wären, die „Zuverlässigkeit“, „Unbescholtenheit* des 
Antragstellers in Frage zu stellen u. s. w. Nun kommt es, 
wie BERNATZIK mit Recht hervorhebt, gerade in diesem zweifel- 
haften, an den Grenzen der Rechtsprechung und der Ver- 
waltung im engeren Sinne liegenden Gebiete wesentlich auf 
die erkennbare Absicht an, das die Verfügung bedingende 
Rechtsverhältniss festzustellen, sofern von einer Entscheidung 
gesprochen werden soll. Diese Absicht ist aber in den erwähnten 
Fällen gewiss nicht vorhanden. Es wird nicht intendirt die 
„Unbescholtenheit“, „Verlässlichkeit“ und dergleichen durch die 
62) Wie sich von selbst versteht, wird oben überall nur von dem Acte 
der Genehmigung nicht von jenem gesprochen, mit welchem eine Geneh- 
migung versagt wird. 
85) Darüber BERNATZIK, insbes. S. 64 u. 129£. 
86, Eitwas anderes ist es, wenn bei gewerblichen Anlagen ausgesprochen 
wird: Die Genehmigung ist nicht erforderlich; dann ist die Genehmigung 
zu versagen.
	        
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