Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 625 — 
gilt ganz besonders von dem Akte der Genehmigung, dessen 
wesentlicher Inhalt ein von selbst gegebener ist, und bei welchem 
darum das freie Ermessen immer nur die Frage trifft, ob die 
Genehmigung zu ertheilen ist, oder nicht. Ein solcher Akt wird 
auch dadurch nicht zu einer Entscheidung, dass er auf Grund 
eines vorangegangenen abstract geregelten Verfahrens ergeht. 
Das Verfahren bezweckt zunächst nicht, eine Basıs für die Fest- 
stellung von Rechtsverhältnissen zu schaffen, dasselbe soll viel- 
mehr dazu dienen, klarzustellen, ob und inwiefern die beabsichtigte 
Handlung (Aufführung eines Baues, Errichtung einer Betriebs- 
anlage) mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Die Ge- 
sammtrichtung des Verfahrens bestimmt sich eben nach dem 
Zwecke des Aktes, welchen es vorbereitet; dieser Akt ist aber 
hier auf nichts anderes, als auf die Wahrnehmung des öffentlichen 
Interesses gerichtet ®°). 
  
  
Grundlage geschaffen für die richterliche Ueberprüfung der Frage, ob die 
Genehmigung versagt werden konnte. Die Behörde hat ihre Ansicht über 
die Anforderungen des Öffentlichen Interesses ausgesprochen und damit die 
Frage in ein Stadium gebracht, in welchem ihre Beurtheilung durchaus vom 
Standpunkte des Gesetzes möglich wird. Dem Richter liegt nun Dreierlei 
vor: die gesetzliche Feststellung der Gründe, aus welchen die Genehmigung 
versagt werden kann, die Thatsachen, um welcher willen die Behörde die 
Genehmigung versagt hat, endlich die Ansicht der Behörde über die Trag- 
weite dieser Thatsachen in Rücksicht des Öffentlichen Interesses. Der Richter 
prüft, ob durch die von der Behörde geltend gemachten Thatsachen jener 
Thatbestand hergestellt ist, welcher nach dem Gesetze die Verweigerung der 
Genehmigung zu begründen vermag; ist diese Frage zu bejahen, so wird, 
ohne dass die Ansicht der Behörde über die Rückwirkung auf die öffent- 
lichen Interessen einer Kritik unterzogen werden könnte, die Klage ab- 
gewiesen; wird sie verneint, so erscheint die Klage begründet. Ganz anders 
liegt die Sache, wenn es sich erst noch um jenen behördlichen Akt selbst 
handelt, mittels dessen die Öffentlichen Interessen wahrzunehmen sind also 
um den Akt der Genehmigung. Die gesetzliche Bestimmung und die That- 
sachen, welche der Behörde bekannt geworden sind, bilden nicht die ge- 
nügende Grundlage des Aktes; sind auch die Thatsachen so beschaffen, dass 
die Genehmigung versagt werden kann, so ist zuletzt doch erst das arbiträre 
Ermessen der Behörde dafür entscheidend, ob die Genehmigung ertheilt wird 
oder nicht. 
) Zutreffend gekennzeichnet ist das Wesen der Genehmigung, wenn 
der österreichische V.-G.-H. sagt, die Genehmigung einer Betriebsanlage bei 
einzelnen (ewerben sei zu dem Zwecke erforderlich, um die mit solchen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.