Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Freilich, das Verfahren nimmt nicht nur auf das Organ des 
öffentlichen Interesses und auf den Antragsteller, sondern auch 
auf die sonstigen Interessenten, insbesondere die Anrainer, Be- 
dacht, verschafft ihnen die Gewähr des Gehöres und gibt ihnen 
das Recht der Beschwerde. Insoweit nun in einem durch den 
Antrag auf Ertheilung einer Genehmigung hervorgerufenen Ver- 
fahren Interessenten thatsächlich auftreten, kann es geschehen, 
dass Rechtsverhältnisse zur Sprache kommen, über welche die zur 
Ertheilung der Genehmigung berufenen Behörde zu entscheiden 
hat. Ausnahmslos gilt das auch nicht. Zunächst machen die 
Interessenten vielfach eben nur Interessen geltend, und in diesem 
Falle werden sie überhaupt nur dann Gehör finden, wenn die 
Behörde diesen Interessen eine solche Bedeutung beimisst, dass 
sie die Berücksichtigung derselben aus Gründen des öffentlichen 
Wohles für angezeigt erachtet. Aber auch da, wo ein Interessent 
dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung die Behauptung 
eines Rechtes entgegensetzt, welches durch die der Genehmigung 
bedürftige Handlung gestört würde, kommt die Verwaltungs- 
behörde nicht immer in die Lage, das Rechtsverhältniss festzu- 
stellen %). Die Genehmigung einer Betriebsanlage kann z. B. 
ertheilt werden, weil die Behörde die Ueberzeugung gewinnt, 
dass durch den beabsichtigten Gewerbebetrieb das von den Inter- 
essenten eingewendete Wasserbezugsrecht, selbst wenn es in dem 
vollen behaupteten Umfange bestünde, nicht beeinträchtigt werden 
wird. Hier entfällt die Feststellung des Rechtsverhältnisses. 
Aber auch dann, wenn die Ertheilung der Genehmigung nicht 
ohne vorgängige Feststellung von Rechtsverhältnissen möglich 
ist, wird nicht behauptet werden können, dass die Genehmigung 
im Wege einer Entscheidung ergeht. Ein Akt der Rechtsprechung 
liegt nur da vor, wo die Feststellung des Rechtsverhältnisses den 
zureichenden Grund einer Verfügung bildet. Die Ertheilung 
einer Genehmigung — von dem Versagen derselben wird hier 
  
Anlagen verbundenen Gefährdungen und Belästigungen und die hiedurch 
gebotenen Vorsichten wahrzunehmen und das Einzelinteresse mit dem Inter- 
esse der Gesammtheit in Einklang zu bringen (Bupw. n. 665). 
70%) Ganz abgesehen won dem Falle der Geltendmachung von Privat- 
rechten; wir meinen hier z. B, Wasserbezugsrechte, Nachbarrechte u. dgl.
	        
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