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Freilich, das Verfahren nimmt nicht nur auf das Organ des
öffentlichen Interesses und auf den Antragsteller, sondern auch
auf die sonstigen Interessenten, insbesondere die Anrainer, Be-
dacht, verschafft ihnen die Gewähr des Gehöres und gibt ihnen
das Recht der Beschwerde. Insoweit nun in einem durch den
Antrag auf Ertheilung einer Genehmigung hervorgerufenen Ver-
fahren Interessenten thatsächlich auftreten, kann es geschehen,
dass Rechtsverhältnisse zur Sprache kommen, über welche die zur
Ertheilung der Genehmigung berufenen Behörde zu entscheiden
hat. Ausnahmslos gilt das auch nicht. Zunächst machen die
Interessenten vielfach eben nur Interessen geltend, und in diesem
Falle werden sie überhaupt nur dann Gehör finden, wenn die
Behörde diesen Interessen eine solche Bedeutung beimisst, dass
sie die Berücksichtigung derselben aus Gründen des öffentlichen
Wohles für angezeigt erachtet. Aber auch da, wo ein Interessent
dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung die Behauptung
eines Rechtes entgegensetzt, welches durch die der Genehmigung
bedürftige Handlung gestört würde, kommt die Verwaltungs-
behörde nicht immer in die Lage, das Rechtsverhältniss festzu-
stellen %). Die Genehmigung einer Betriebsanlage kann z. B.
ertheilt werden, weil die Behörde die Ueberzeugung gewinnt,
dass durch den beabsichtigten Gewerbebetrieb das von den Inter-
essenten eingewendete Wasserbezugsrecht, selbst wenn es in dem
vollen behaupteten Umfange bestünde, nicht beeinträchtigt werden
wird. Hier entfällt die Feststellung des Rechtsverhältnisses.
Aber auch dann, wenn die Ertheilung der Genehmigung nicht
ohne vorgängige Feststellung von Rechtsverhältnissen möglich
ist, wird nicht behauptet werden können, dass die Genehmigung
im Wege einer Entscheidung ergeht. Ein Akt der Rechtsprechung
liegt nur da vor, wo die Feststellung des Rechtsverhältnisses den
zureichenden Grund einer Verfügung bildet. Die Ertheilung
einer Genehmigung — von dem Versagen derselben wird hier
Anlagen verbundenen Gefährdungen und Belästigungen und die hiedurch
gebotenen Vorsichten wahrzunehmen und das Einzelinteresse mit dem Inter-
esse der Gesammtheit in Einklang zu bringen (Bupw. n. 665).
70%) Ganz abgesehen won dem Falle der Geltendmachung von Privat-
rechten; wir meinen hier z. B, Wasserbezugsrechte, Nachbarrechte u. dgl.