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selbstverständlich nicht gesprochen — findet nun aber niemals
ihren zureichenden Grund in der Feststellung von Rechtsver-
hältnissen, welche zwischen dem Antragsteller und den Inter-
essenten bestehen; diese Feststellung führt nur zu dem Schlusse,
dass die Grenehmigung ertheilt werden kann, ob sie wirklich zu
ertheilen ist, darüber beschliesst die Behörde auf Grund der
Würdigung der ihrer Wahrnehmung durch das objective Recht
überwiesenen öffentlichen Interessen. In Fällen dieser Art kann
darum nur von der Cumulirung einer Genehmigung und einer
Enntscheidung die Rede sein, ohne dass man berechtigt wäre, den Akt
in seiner Totalität als einen Akt der Rechtsprechung zu bezeichnen.
Jeder Zweifel darüber, dass es sich hier um zwei abgeson-
derte, ihrer Natur nach das Zusammenfassen in Eines aus-
schliessende Akteum eine Präjudicialentscheidung und um
eine nicht im Wege der Rechtsprechung ergehende Verfügung
handelt, wird dadurch beseitigt, dass wohl der Ausspruch über
die rechtlichen Einwendungen des Interessenten, nicht aber der
Ausspruch über den Antrag auf Ertheilung der Genehmigung
der materiellen Rechtskraft_fähig ist. Ersterer wird rechtskräftig
unter der Voraussetzung, (dass er thatsächlich die Feststellung
eines Rechtsverhältnisses zum Inhalte hat. Nicht so die Geneh-
migung selbst; diese wird formell, aber nicht materiell rechts-
kräftig ”?). Das ist im Grunde auch die Meinung BERNATZIK’s;
denn nach seiner Ansicht ist die Genehmigung eine constitutive
Verfügung, und bei dieser ist die materielle Rechtskraft ausge-
schlossen. Allein diese Verfügung soll in gewissen Fällen,
namentlich wenn es sich um die Genehmigung einer gewerblichen
Anlage handelt, im Wege einer Entscheidung ergehen und der
in dieser Entscheidung enthaltene Schluss soll der Rechtskraft
fähig sein 7). Dem ist entgegenzuhalten, was bereits oben bemerkt
71) In diesem Sinne erklärt auch BERNATZIK, dass die logischen Prä-
missen einfacher Verwaltungsakte bindende Judicatswirkungen dann besitzen,
wenn sie durch einen Akt fixirt wurden, der als Entscheidung des dafür
massgebenden Rechtsverhältnisses beabsichtigt ist und als solche den Par-
teien gegenübertritt.
7a) Vgl. E. d. Pr. O.-V.-G. XII n. 62.
78) Jedoch auch nur dann, wenn dem behördlichen Akte ein abstrakt
geregeltes Verfahren vorangeht; denn sonst nimmt auch BERNATZIK selbst