Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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selbstverständlich nicht gesprochen — findet nun aber niemals 
ihren zureichenden Grund in der Feststellung von Rechtsver- 
hältnissen, welche zwischen dem Antragsteller und den Inter- 
essenten bestehen; diese Feststellung führt nur zu dem Schlusse, 
dass die Grenehmigung ertheilt werden kann, ob sie wirklich zu 
ertheilen ist, darüber beschliesst die Behörde auf Grund der 
Würdigung der ihrer Wahrnehmung durch das objective Recht 
überwiesenen öffentlichen Interessen. In Fällen dieser Art kann 
darum nur von der Cumulirung einer Genehmigung und einer 
Enntscheidung die Rede sein, ohne dass man berechtigt wäre, den Akt 
in seiner Totalität als einen Akt der Rechtsprechung zu bezeichnen. 
Jeder Zweifel darüber, dass es sich hier um zwei abgeson- 
derte, ihrer Natur nach das Zusammenfassen in Eines aus- 
schliessende Akteum eine Präjudicialentscheidung und um 
eine nicht im Wege der Rechtsprechung ergehende Verfügung 
handelt, wird dadurch beseitigt, dass wohl der Ausspruch über 
die rechtlichen Einwendungen des Interessenten, nicht aber der 
Ausspruch über den Antrag auf Ertheilung der Genehmigung 
der materiellen Rechtskraft_fähig ist. Ersterer wird rechtskräftig 
unter der Voraussetzung, (dass er thatsächlich die Feststellung 
eines Rechtsverhältnisses zum Inhalte hat. Nicht so die Geneh- 
migung selbst; diese wird formell, aber nicht materiell rechts- 
kräftig ”?). Das ist im Grunde auch die Meinung BERNATZIK’s; 
denn nach seiner Ansicht ist die Genehmigung eine constitutive 
Verfügung, und bei dieser ist die materielle Rechtskraft ausge- 
schlossen. Allein diese Verfügung soll in gewissen Fällen, 
namentlich wenn es sich um die Genehmigung einer gewerblichen 
Anlage handelt, im Wege einer Entscheidung ergehen und der 
in dieser Entscheidung enthaltene Schluss soll der Rechtskraft 
fähig sein 7). Dem ist entgegenzuhalten, was bereits oben bemerkt 
71) In diesem Sinne erklärt auch BERNATZIK, dass die logischen Prä- 
missen einfacher Verwaltungsakte bindende Judicatswirkungen dann besitzen, 
wenn sie durch einen Akt fixirt wurden, der als Entscheidung des dafür 
massgebenden Rechtsverhältnisses beabsichtigt ist und als solche den Par- 
teien gegenübertritt. 
7a) Vgl. E. d. Pr. O.-V.-G. XII n. 62. 
78) Jedoch auch nur dann, wenn dem behördlichen Akte ein abstrakt 
geregeltes Verfahren vorangeht; denn sonst nimmt auch BERNATZIK selbst
	        
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