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hierüber zu sagen nöthig ist, leiten zugleich zu dem letzten zur
Sprache zu bringenden Punkte hinüber. OTTo MAYER stellt in
seinem mehrfach citirten Werke, zunächst freilich nur in Rück-
sicht des französischen Rechtes, einen allgemeinen Grundsatz in
Betreff der Zulässigkeit der Entziehung einer ertheilten Geneh-
migung auf, welcher darin gipfelt, dass von da ab, wo auf Grund
der Erlaubniss ein neuer Zustand für den Einzelnen geschaffen
worden ist, neue Interessen für ihn entstanden sind, deren Be-
einflussung ein neuer Eingriff für ihn wäre, die Erlaubniss von
der Behörde nicht mehr frei zurückgenommen werden kann. Vor
Eintreten dieses Zustandes der Befestigung ist die Behörde in
keiner Weise gebunden, und es stehen dem von der Zurücknahme
Betroffenen Rechtsmittel nur insofern zu, als ihm solche gegen
die Versagung zustünden (O. Mayer bemerkt dazu: „also regel-
mässig hat er keine“). Nachher aber kommt es umgekehrt darauf an,
ob und inwieweit das Gesetz zur Zurücknahme ermächtigt, denn die
Zurücknahme ist jetzt ein neuer Eingriff, und es fragt sich, inwie-
weit die Verwaltung die Macht hat, das Bestehende zuändern’®). |
Mit einer gewissen Modification können diese Sätze Anspruch
auf allgemeinere Geltung erheben. Sofern man zunächst bei dem
formalen juristischen Gesichtspunkte stehen bleibt, wird gesagt
werden müssen, dass schon die Ertheilung der Genehmigung für
den Einzelnen eine neue Rechtslage schafft — vorausgesetzt, dass
ihm bei der Antragstellung ein subjektives Recht zur Seite stand.
Der Prozess der Genehmigung stellt sich in diesem Falle für die
juristische Betrachtung als eine Uebergangsphase dar, welche der
dem Einzelnen zum Schutze seiner Freiheit oder seines Vermögens
gewährte Anspruch gegen die Verwaltungsbehörden durchzumachen
hat, damit er auch formell den gleichen Inhalt gewinne, welcher
der mit den Freiheitsrechten verknüpfte Anspruch insgemein auf-
weist. Mit dem Zeitpunkte der Erlangung der Genehmigung
kommt der Einzelne der Verwaltung gegenüber in jene Rechts-
lage, welche vorneherein bestünde, wenn das Erforderniss der
Genehmigung gesetzlich nicht aufgestellt wäre. An die Stelle
des Anspruches auf Ertheilung der Genehmigung tritt der An-
spruch, an der Vornahme und Forisetzung der genehmigten
75) 2. a. O. 8. 171 ff.