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In den Fällen der ersterwähnten Art muss von dem Moment
der Ertheilung der Genehmigung an jede Untersagung, mag sie
auch im Gesetze als Entziehung der Concession bezeichnet wer-
den, als ein neuer Eingriff gelten. Sofern das Gesetz zu einer
Entziehung resp. Untersagung nicht ermächtigt, ist eine solche
unstatthaft. Im Wege der Gesetzgebung können dagegen Ein-
schränkungen jeder Art und unter allen Bedingungen zugelassen
werden. Thatsächlich gestattet auch die positive Gesetzgebung
in einzelnen Fällen selbst gegenüber einem durch die genehmigte
Handlung geschaffenen neuen Zustande Eingriffe ohne irgend eine
andere Voraussetzung, als dass die öffentlichen Interessen einen
Eingriff erheischen. Das gilt beispielsweise nach deutschem Recht
eben auch gegenüber den gewerblichen Betriebsanlagen ’°).. Da
nun die Prämissen einer solchen untersagenden Verfügung mit
dem Schlusse, aus welchem die Genehmigung hervorgegangen
war °°), nothwendig in directem Gegensatz stehen müssen, so er-
hellt wohl, dass die Gesetzgebung diesem Schlusse auch in einem
Falle der erwähnten Art Judicatswirkungen nicht beimisst.
Die Ertheilung der Genehmigung ruft also für die Behörden
neue Imperative wach, welche je nach Verschiedenheit der Hand-
lung, für welche die Genehmigung ertheilt wurde, verschieden
sind. Die Genehmigung schafft ein neues Rechtsverhältniss, ohne
dass sie zugleich ein schen bestehendes feststellen würde, sie ist
eine Verfügung °!). Sie begründet kein subjectives Recht, darum
ist sie keineswegs eine constitutive Verfügung im eigentlichen
S. 172 vor Augen hat. Ein subjectives Recht des Einzelnen in Rücksicht
der Versammlungsfreiheit kann für das Gebiet des französischen Rechts
wenigstens nicht mit Bestimmtheit behauptet werden.
72) So auch in Frankreich gemäss Art. 12 des Dekretes vom 15. Octo-
ber 1880,
80) Obige Bemerkung akkomodirt sich den Ausführungen BERNATZIK'S
a. a. O. S. 130 u. 162, ohne dass damit die Ansicht, dass die Genehmigung
jemals auf einem logischen Schlusse beruhen könnte, acceptirt werden sollte.
81) Pr. O.-V.-G. X, 61: „Der Begriff der polizeilichen Verfügung
wird nicht erschöpft durch Erlasse, welche dem davon Betroffenen ein
Thun oder Unterlassen aufgeben; es sind vielmehr denselben auch solche
amtliche Aeusserungen der Polizeibehörde beizuzählen, welche das Gesetz
als Vorbedingung für die Ausübung von Rechten der betheiligten Privaten
hinstellt,“