Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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In den Fällen der ersterwähnten Art muss von dem Moment 
der Ertheilung der Genehmigung an jede Untersagung, mag sie 
auch im Gesetze als Entziehung der Concession bezeichnet wer- 
den, als ein neuer Eingriff gelten. Sofern das Gesetz zu einer 
Entziehung resp. Untersagung nicht ermächtigt, ist eine solche 
unstatthaft. Im Wege der Gesetzgebung können dagegen Ein- 
schränkungen jeder Art und unter allen Bedingungen zugelassen 
werden. Thatsächlich gestattet auch die positive Gesetzgebung 
in einzelnen Fällen selbst gegenüber einem durch die genehmigte 
Handlung geschaffenen neuen Zustande Eingriffe ohne irgend eine 
andere Voraussetzung, als dass die öffentlichen Interessen einen 
Eingriff erheischen. Das gilt beispielsweise nach deutschem Recht 
eben auch gegenüber den gewerblichen Betriebsanlagen ’°).. Da 
nun die Prämissen einer solchen untersagenden Verfügung mit 
dem Schlusse, aus welchem die Genehmigung hervorgegangen 
war °°), nothwendig in directem Gegensatz stehen müssen, so er- 
hellt wohl, dass die Gesetzgebung diesem Schlusse auch in einem 
Falle der erwähnten Art Judicatswirkungen nicht beimisst. 
Die Ertheilung der Genehmigung ruft also für die Behörden 
neue Imperative wach, welche je nach Verschiedenheit der Hand- 
lung, für welche die Genehmigung ertheilt wurde, verschieden 
sind. Die Genehmigung schafft ein neues Rechtsverhältniss, ohne 
dass sie zugleich ein schen bestehendes feststellen würde, sie ist 
eine Verfügung °!). Sie begründet kein subjectives Recht, darum 
ist sie keineswegs eine constitutive Verfügung im eigentlichen 
S. 172 vor Augen hat. Ein subjectives Recht des Einzelnen in Rücksicht 
der Versammlungsfreiheit kann für das Gebiet des französischen Rechts 
wenigstens nicht mit Bestimmtheit behauptet werden. 
72) So auch in Frankreich gemäss Art. 12 des Dekretes vom 15. Octo- 
ber 1880, 
80) Obige Bemerkung akkomodirt sich den Ausführungen BERNATZIK'S 
a. a. O. S. 130 u. 162, ohne dass damit die Ansicht, dass die Genehmigung 
jemals auf einem logischen Schlusse beruhen könnte, acceptirt werden sollte. 
81) Pr. O.-V.-G. X, 61: „Der Begriff der polizeilichen Verfügung 
wird nicht erschöpft durch Erlasse, welche dem davon Betroffenen ein 
Thun oder Unterlassen aufgeben; es sind vielmehr denselben auch solche 
amtliche Aeusserungen der Polizeibehörde beizuzählen, welche das Gesetz 
als Vorbedingung für die Ausübung von Rechten der betheiligten Privaten 
hinstellt,“
	        
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