Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Sinne, aber sie bewirkt eine Aenderung des Rechtsverhältnisses, 
eine formelle Aenderung des mit dem schon früher existenten 
subjectiven Rechte verknüpften Anspruches. 
Nicht in allen Fällen werden die neuen Imperative so lauten, 
dass die Behörden in Rücksicht der einmal genehmigten Hand- 
lung lediglich auf Grund freier Würdigung der Anforderungen 
des öffentlichen Interesses zu neuen Eingriffen berechtigt er- 
scheinen würden. Da die Genehmigung eben bezweckt, die Ver- 
einbarkeit oder Unvereinbarkeit eines Handelns, oder eines durch 
dasselbe zu schaffenden Zustandes mit den öffentlichen Interessen 
festzustellen, ehe die Handlung vorgenommen ist, die Behörde 
also schon in diesem Stadium in die Lage kommt, von ihren 
Befugnissen zur Wahrnehmung des Gemeinwohles Gebrauch zu 
machen, so kann die Gesetzgebung die Befugnisse der Verwal- 
tung gegenüber der einmal genehmigten Handlung wesentlich 
enger umschreiben, als es der Fall sein könnte, wenn eine 
Genehmigung nicht voranzugehen hätte. Ohne dass also die Ge- 
nehmigung in Rechtskraft erwächst, geniesst doch derjenige, dem 
sie ertheilt wurde, eine erhöhte Sicherheit in Rücksicht der 
Freiheit seines Handelns. Das Verhältniss seines individuellen 
Interesses zu dem öffentlichen ist einmal zur Sprache gekommen 
und zum Ausgleich gebracht worden, und das Gesetz kann nun, 
ohne dass eine Beeinträchtigung der gemeinen Wohlfahrt zu 
besorgen wäre, die Befugniss der Verwaltung in der Weise ein- 
schränken, dass ohne wesentliche Aenderung der Sachlage ein Ein- 
griff in die Rechtssphäre des Einzelnen ausgeschlossen erscheint ®?). 
82) Soweit sich in dieser Richtung überhaupt ein allgemeiner Grund- 
satz aufstellen lässt, kann gesagt werden: dass eine Genehmigung nicht um 
solcher Thatsachen willen entzogen werden darf, welche schon vor der Er- 
theilung der Genehmigung vorlagen und der Behörde bekannt geworden sind, 
wenngleich diese Thatsachen zur Verweigerung der Genehmigung berechtigt 
hätten. Freilich kommt hier aber Alles auf das positive Recht an. Die 
deutsche R.-Gew.-O. hat jenen Grundsatz zur Anwendung gebracht in $ 44a, 
und $ 58, nur wenig abweichend auch in $ 53.
	        
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