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rechtliches Dienstverhältniss®?). Man darf hier nicht von
einem Gewaltverhältniss sprechen, welches überdies öffentlich-
rechtlich behandelt wurde, sondern das Oeffentlichrechtliche ist
es eben, was das Dienstverhältniss zu einem Gewaltverhältniss
macht. Wenn man sich einmal etwas mehr gewöhnt haben
wird, mit den eigenthümlichen Formen des öffentlichen Rechtes
zu rechnen, wird man vielleicht auch dieser besonderlichen Be-
zeichnung nicht mehr bedürfen, um die Sache anschaulich zu
machen.
Thatsächlich lässt also die Theorie vom Gewaltverhältniss
den wahren Staatsdienstvertrag auf eine Wirkung ausmünden, in
welcher derselbe mit unserem einseitigen Begründungsakte voll-
kommen zusammentrifft#?). In diesem einen und wichtigsten
Stücke führen beide Begründungsarten das Rechtsverhältniss
gleichmässig in’s volle öffentliche Recht. Wir sagen: nur in
diesem einen Stücke; denn neben dem Gewaltverhältnisse pflegen
in grösserem oder geringerem Umfange auch noch. civilrechtliche
Seiten des Staatsdienstes anerkannt zu werden. Das hängt zu-
sammen mit der höchst eigenthümlichen Lehre vom Fiskus, wie
sie namentlich bei den preussischen Juristen im Schwange ist.
Es würde uns zu weit führen, hier darauf einzugehen.
Worum es sich aber jetzt handelt, das ist das Eine: wird
ein Akt dadurch, dass seine Wirkungen zum Theil öffentlich-
rechtlich behandelt werden, selbst öffentlichrechtlicher Natur?
Bleibt es nicht vielmehr einfach ein civilrechtlicher Vertrag mit
82) So bezeichnet es auch LABAnD III, S. 61. Das Muster eines Ge-
waltverhältnisses haben wir oben genauer dargestellt in den Wirkungen
des französischen contrat administratif, bei Anm. 25.
82) Daher können auch diejenigen Schriftsteller, welche die Lehre
vom einseitigen Begründungsakte vertreten, den Begriff des Gewaltver-
hältnisses ohne Weiteres übernehmen: G. MEYER in Annalen 1876, $. 669;
SCHULZE, D.St.-B.1I, S. 320; ULBRIcH, Staatsrecht der österreich. Monarchie
(bei MARQUARDSEN), S. 65.