Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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strafgesetzbuches fast vollständig den in einigen anderen Strafgesetzen für 
die strafrechtliche Verfolgung der Inländer wegen gewisser im Auslande 
begangener strafbarer Handlungen aufgestellten Erfordernissen, wobei jedoch 
nicht zu übersehen ist, dass es sich im $ 4 Nr. 3 Abs. 2 um einen Thäter 
handelt, welcher bei Begehung der Handlung noch nicht Inländer, noch 
nicht Deutscher war. So verlangt der Code d’instruection criminelle vom 
17./27. November 1808 bezw. das französische Gesetz vom 27. Juni 1866 
im Art. 5 Abs. 4 eine „denonciation officielle & l’autorite francaise par 
l’autorit€ du pays, oü le delit a ete commis“ '°), das belgische Gesetz vom 
17 April 1878 in den Artikeln 6, 8 und 9 ein „avis officiell donne & l’auto- 
rit&e belge par l’autorite etrangere“, also ebenfalls eine amtliche Mittheilung, 
einen amtlichen Bericht, eine Erklärung von Staat zu Staat. 
Aus der soeben erörterten Bedeutung des fraglichen Antrages, als 
eines justizpolitischen Aktes, ergiebt sich auch, dass unter der „zustän- 
digen Behörde“ des $ 4 Nr. 3 Abs. 2 nicht die für die Strafverfolgung 
der Handlung nach den Gesetzen des Auslandes oder nach Staatsverträgen 
zuständige Behörde des Auslandes zu verstehen ist, dass dieser Antrag viel- 
mehr nur von den zufolge internationaler Vorschriften zuständigen Organen) 
von derjenigen Behörde des Landes, welche nach dessen Verfassung bezw. 
nach abgeschlossenen Staatsverträgen zur Stellung berechtigt erscheint 1%), 
von der Centralstelle, welche im völkerrechtlichen Verkehr nach Aussen hin 
das Land vertritt!”), d. h. also von der betreffenden Staatsregierung und deren 
Gesandten ausgehen kann. 
Dieser Punkt allein, die Initiative zur Strafverfolgung seitens der aus- 
wärtigen Regierung, ist es, in welchem sich der Verfolgungsantrag aus $ 4 
Nr. 3 Abs. 2 mit dem Antrage der $$ 102. 103 des Reichsstrafgesetzbuches 
deckt. Auch bei feindlichen Handlungen gegen befreundete Staaten bezw. 
bei Beleidigung des Landesherrn oder des Regenten eines dieser Staaten 
tritt nämlich die Verfolgung nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein. 
Während aber in diesen Fällen die Staatsanwaltschaft beim Vorhandensein 
des erforderlichen Antrages den strafprozessualen Bestimmungen gemäss 
($ 152 Abs. 2 Str.-P.-O,) zum Einschreiten verpflichtet ist, ist die Verfolgung 
15) Loi concernant les crimes, les delits et les contraventions commis & 
l’etranger du 27. juin 1866 (Bulletin des lois p. 917). Article I: „Les 
articles 5, 6, 7 et 187 du Code d’instruction criminelle sont abroges et seront 
remplaces ainsi qu’il suit: Art. 5: .. . „En cas de delit commis (sc. par 
un Francais hors de territoire de France) contre un particulier francais ou 
etranger, la poursuite ne peut ätre intentee qu’& la requete du ministere 
public; elle doit &tre preced6 d’une plainte de la partie offensde ou 
d’une denonciation officielle &l’autorite frangaise par l'’autorite 
du pays, oü le d&lit a et6& commis.* 
16) cf. OLSHAUSEN a. a. O. S. 65 Anm. 11. 
17) cf. OPPENHOFF 8. a. O. S.35 Anm. 31 zu $4 und von SCHWARZE a. a. O. 
S. 59.
	        
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