Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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werden, dass die ausländische Behörde, sobald sie über einen der Bestimmung 
des $ 4 Nr. 3 Abs. 2 unterstellten Fall Kenntniss erhält, nicht immer, sei 
es aus völkerrechtlichen, sei es aus anderen Gründen, in der Lage sein wird, 
sofort darüber eine Entscheidung zu treffen, ob sie die Verfolgung bei der 
deutschen Regierung anregen soll oder nicht, dass sie ferner nach gefasstem 
Beschlusse oft erst Feststellungen treffen wird, ob überhaupt, bezw. in welchem 
Umfange und unter welchen Voraussetzungen eine Verfolgung in Deutsch- 
land möglich und zulässig ist, und dass sie demnächst zuvörderst selbst eine 
Aufklärung des Sachverhalts durch Verhandlung mit ihren eigenen Justiz- 
behörden zwecks genauer Feststellung der thatsächlichen und rechtlichen 
Gesichtspunkte versuchen, ja vielleicht öfters behufs ordnungsmässiger und 
gründlicher Vorbereitung einer Anregung bei der deutschen Regierung die 
Uebersetzung des gesammten Aktenmaterials in die deutsche Sprache ver- 
anlassen wird. 
Dass hierzu — ganz abgesehen davon, dass bei entfernten Ländern ein 
nicht unerheblicher Theil der Frist schon durch die Beförderung des Antrags 
nach Deutschland verloren geht — eine Frist von drei Monaten, wie sie $ 61 
vorschreibt, in vielen Fällen durchaus unzureichend sein würde, bedarf keiner 
weiteren Ausführung.
	        
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