Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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v1. 
Dass wir die Staatsdiensttheorie, welche von einem wahren, 
civilrechtlich gestalteten Vertrage ausgeht, grundsätzlich als eine 
gleichberechtigte anerkannten, ist nur die natürliche Folge davon, 
dass wir die Frage nach den Grenzen des öffentlichen Rechts- 
gebietes für eine offene erklären mussten. Gleichwohl dürfte das 
Rechtsinstitut, wie es namentlich in unserem R.B.G. geordnet 
ist, im Ganzen eher zu einem öffentlichrechtlichen Vertrage 
passen in dem zuerst ausgeführten Sinne, und zwar zu einem 
voll und entschieden durchgeführten. 
l. Das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, 
welches den Eintritt in den Staatsdienst bewirkt, und der Zeit- 
punkt seiner Perfection müssen in einer sicheren Form fest- 
gestellt sein. In Uebereinstimmung mit den Landesgesetz- 
gebungen schreibt deshalb das R.B.G. die Aushändigung einer 
Bestallung vor. 
Die Bestallung ist uns die Ausfertigung des Verwaltungs- 
aktes, der obrigkeitlichen Verfügung, welche das Rechtsgeschäft 
einseitig begründet. Diese Verfügung enthält, wie jede, die Ent- 
scheidung darüber, dass ihre Voraussetzungen gegeben sind, ins- 
besondere die Unterwerfung des Ernannten vorliegt; sie gilt 
durch sich selbst, bis sie wieder aufgehoben ist. Wirksam für 
und gegen den Betreffenden wird sie, gleich allen obrigkeitlichen 
Einzelakten, Urtheilen, Polizeibefehlen u. s. w., im Augenblicke 
der in gehöriger Form erfolgten Zustellung. 
Die Vertragstheorie hat Mühe, mit diesem Vorgange aus- 
zukommen. Die zugestellte Bestallung ist ihr für sich allein 
noch nichts, wenigstens nicht mehr als die Einwilligungserklärung 
des einen Contrahenten. Ein bindender Vertrag wird daraus 
erst durch die zustimmende Erklärung des Ernannten. Ueber 
diesen gleichwerthigen Bestandtheil des Rechtsgeschäfts enthält
	        
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