Es ist nothwendig, gegenüber dieser Verkümmerung das
lebendige, wirkungskräftige Rechtsgeschäft wieder herzustellen.
Denn einmal geht sonst jeder Massstab verloren für das,
was noch in die Darstellung unseres Rechtsinstituts gehört. Wir
sehen z. B. unter den „Rechten des Beamten aus dem Anstellungs-
vertrage*, den „Gegenleistungen des Staates“, aufgezählt: das
Recht auf besonderen strafrechtlichen Schutz, auf Steuerprivi-
legien, auf Befreiung von Vormundschaften ?’). Ganz ähnliche
„Gegenleistungen* macht der Staat auch zu Rechtsverhältnissen,
in welchen er gar nicht Partei ist, z. B. bei der Vormundschaft.
Es sind Massregeln, die er im Interesse seines Drenstes trifft,
bedeutsam für die rechtliche Stellung eines Beamten unter seinen
Mitmenschen, aber es sind keine Stücke des durch den Staats-
dienstvertrag begründeten Rechtsverhältnisses. Wenn freilich der
Begründungsakt grundsätzlich für den Inhalt des Rechtsverhält-
nisses nichts bedeutet, dann bleibt nur übrig, in Letzteres ein-
fach jede Gesetzesbestimmung einzustellen, welche irgendwie von
Beamten spricht; statt eines Rechtsinstituts erhalten wir ein
Standesrecht dargestellt.
entgegengesetzten Seite, bei den Vertheidigern des einseitigen Staatsaktes,
folgt man dem gleichen Zuge. Das öffentlichrechtliche Rechtsgeschäft
wird eben immer noch mit einer gewissen Befangenheit gehandhabt.
95) Lönng, V.R., $S. 28; LaBann II, S. 387, 460; REHM in Annalen
1885, S. 103. Das Recht auf Schutz, ein Anspruch des Beamten, den der
Staat durch gewisse Strafgesetzbuchparagraphen „befriedigt“, wird sogar
als das wesentlichste aller Rechte des Beamten bezeichnet. Der Vergleich
mit der commendatio soll dadurch verstärkt werden. Auch SCHULZE,
D.St.R. I, S. 333 erklärt den Staat dem Beamten gegenüber für „ver-
pflichtet“, solchen besonderen Schutz eintreten zu lassen. Dass der Beamte
kein besonderes Mittel hat, die Anwendung dieser Straigesetze ‚herbeizu-
führen oder zu verhindern, im Gegentheil in solchen Fällen, wo jeder
andere durch Unterlassung des Strafantrags darauf verzichten darf, dem
Beamten der strafrechtliche Schutz sehr gegen seinen Willen gewährt
werden kann (St.G.B. $ 196), das wirft auf dieses Recht ein eigenthüm-
liches Licht.
Archiv für öffentliches Recht. II. 1. ö