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Wenn also das Gesetz einen derartig weitgehenden Eingriff nicht
ausdrücklich freigibt, so kann es nicht zulässig sein, einen Ober-
förster gegen seinen Willen zum Gymnasiallehrer oder einen
Staatsanwalt zum Postdirector zu machen. Nicht etwa deshalb,
weil sie den neuen Dienst nicht auszufüllen vermöchten — es
könnte ja zufällig die Fähigkeit vorhanden sein — sondern weil
sie nicht wollen. Wenn eine Massregel solcher Art vorkam,
wurde sie stets als Unrecht empfunden, nicht bloss als Unzweck-
mässigkeit??). Das Interesse des Dienstes und die Rücksicht,
welche die Regierung von selbst ihren Beamten schenkt, gewähren
im Ganzen allein schon genügenden Schutz. Aber trotzdem ist
es nicht überflüssig, zu betonen, dass hier eine Rechtsschranke
der Versetzungsbefugniss gegenübersteht, eine selbstverständliche,
die da wirkt, auch wo kein ausdrücklicher Gesetzestext sie be-
sonders anerkennt !9°).
Worauf beruht sie aber dann? Auf nichts anderem, als auf
der Auslegung des Begründungsaktes des Dienstverhältnisses,
von welchem alle Rechte der Regierung, auch das Versetzungs-
recht, ausgehen. Der Ernannte konnte keinen weitergehenden
Pfiichten unterworfen werden als solchen, welche noch in seiner
Einwilligung begriffen waren; innerhalb dieses Umfanges bewegt
sich auch das Versetzungsrecht. Dasselbe kann durch ausdrück-
liche Klauseln des Begründungsaktes beschränkt werden !°!). Wo
9%) Es sei hier nur an den bekannten Tübinger Fall erinnert.
100) Diese Rechtsschranke wird bereits, wenn auch ohne nähere Be-
gründung, behauptet von GERBER, Grundzüge, $ 36, Anm. 9; GArEIS, Allg.
Staatsrecht, $S. 162, 163; REHM, Annalen 1885, S. 141, 154, 161, 180. Von
einigen Particularrechten wird sie ausdrücklich anerkannt: KANNGIESSER,
Comment., S. 99.
101) Renm in Annalen 1885, $S. 127: „Z. B. kann ein aus dem Aus-
lande berufener Gelehrter zur Bedingung seines Eintritts machen, dass er
nicht an eine andere Stelle versetzt werde“. Warum muss es ein Aus-
länder sein? — SCHULZE, D.St.R. I, $. 320 scheint solche Klauseln nicht
anerkennen zu wollen.