Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Wenn also das Gesetz einen derartig weitgehenden Eingriff nicht 
ausdrücklich freigibt, so kann es nicht zulässig sein, einen Ober- 
förster gegen seinen Willen zum Gymnasiallehrer oder einen 
Staatsanwalt zum Postdirector zu machen. Nicht etwa deshalb, 
weil sie den neuen Dienst nicht auszufüllen vermöchten — es 
könnte ja zufällig die Fähigkeit vorhanden sein — sondern weil 
sie nicht wollen. Wenn eine Massregel solcher Art vorkam, 
wurde sie stets als Unrecht empfunden, nicht bloss als Unzweck- 
mässigkeit??). Das Interesse des Dienstes und die Rücksicht, 
welche die Regierung von selbst ihren Beamten schenkt, gewähren 
im Ganzen allein schon genügenden Schutz. Aber trotzdem ist 
es nicht überflüssig, zu betonen, dass hier eine Rechtsschranke 
der Versetzungsbefugniss gegenübersteht, eine selbstverständliche, 
die da wirkt, auch wo kein ausdrücklicher Gesetzestext sie be- 
sonders anerkennt !9°). 
Worauf beruht sie aber dann? Auf nichts anderem, als auf 
der Auslegung des Begründungsaktes des Dienstverhältnisses, 
von welchem alle Rechte der Regierung, auch das Versetzungs- 
recht, ausgehen. Der Ernannte konnte keinen weitergehenden 
Pfiichten unterworfen werden als solchen, welche noch in seiner 
Einwilligung begriffen waren; innerhalb dieses Umfanges bewegt 
sich auch das Versetzungsrecht. Dasselbe kann durch ausdrück- 
liche Klauseln des Begründungsaktes beschränkt werden !°!). Wo 
9%) Es sei hier nur an den bekannten Tübinger Fall erinnert. 
100) Diese Rechtsschranke wird bereits, wenn auch ohne nähere Be- 
gründung, behauptet von GERBER, Grundzüge, $ 36, Anm. 9; GArEIS, Allg. 
Staatsrecht, $S. 162, 163; REHM, Annalen 1885, S. 141, 154, 161, 180. Von 
einigen Particularrechten wird sie ausdrücklich anerkannt: KANNGIESSER, 
Comment., S. 99. 
101) Renm in Annalen 1885, $S. 127: „Z. B. kann ein aus dem Aus- 
lande berufener Gelehrter zur Bedingung seines Eintritts machen, dass er 
nicht an eine andere Stelle versetzt werde“. Warum muss es ein Aus- 
länder sein? — SCHULZE, D.St.R. I, $. 320 scheint solche Klauseln nicht 
anerkennen zu wollen.
	        
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