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Dienstvertrag, sondern aus dem dadurch begründeten Gewalt-
verhältnisse; er ist nicht zu beurtheilen nach den Regeln eines
durch Rechtsgeschäft begründeten, eines contractlichen oder quasi-
contractlichen Anspruches, vielmehr dienen zum Vergleich die
gesetzlichen Alimentationspflichten, welche aus familienrecht-
lichen Gewaltverhältnissen entspringen. Die Hauptsache ist aber,
dass es zunächst ein Alimentationsanspruch ist, den der
Beamte erwirbt und dem die allgemeine Pflicht des Staates ent-
spricht, ihn standesgemäss zu erhalten. Zur Erfüllung dieser
Pflicht macht der Staat dem Beamten dann bestimmte Bewilli-
gungen — einseitige Akte gleich den Verfügungen, mit welchen
er über seine Verwendung im Dienstverhältnisse Bestimmung
trifft 103).
Aber auch hier müssen wir sagen: eine derartige allgemeine
Alimentationspflicht des Staates gegen einen Beamten gibt es
nicht. Es gibt nur Ansprüche auf bestimmte Renten von so
und so viel jährlich. Diese Ansprüche werden allerdings durch
einseitige Verfügungen des Staates begründet, aber die erste und
wichtigste dieser Verfügungen verbindet sich mit dem Akte,
welcher das Dienstverhältniss selbst begründet, mit der Ernen-
nung zu einem Amte bestimmter Art, sie ist ein Stück des
öffentlichrechtlichen Vertrages. Sollte sie einmal ganz fehlen,
so besteht so lange, bis sie nachgeholt ist, nicht etwa eine
allgemeine Alimentationspflicht oder auch nur eine naturalis
obligatio, sondern überhaupt kein Anspruch auf irgend eine
Rente. Regelmässig wird die Summe ausdrücklich genannt sein.
Auch ohne das bezeichnen die bestehenden Gehaltsregulative die
gewollte Summe. Sie sind die lex censoria, welche dieser Seite
des öffentlichen Rechtsgeschäftes ihren Inhalt geben, wie die
Ordnung des Amtes, zu welchem Jemand ernannt ist, den wesent-
108) LABAND I, S. 465 ff., S. 476, Anm. 2; GERBER, Grundzüge, $ 36,
Anm. 10 nennt in ähnlichem Sinne den Gehaltsanspruch eine „Reflex-
wirkung des Gewaltverhältnisses“.