Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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lichen Inhalt der anderen, der Dienstpflicht. Wie der Censor 
mit der addictio dem manceps die Pflicht zum opus faciendum 
auferlegt und zugleich die Vergütungssumme aus Staatsmitteln 
zusichert, so die ernennende Behörde begründet in einem Akte 
die bestimmte Amtspflicht und den bestimmten Gehaltsanspruch. — 
Das Rechtsverhältniss zwischen Staatsdiener und Staat weist 
noch vielfach besondere Bestimmtheiten auf, die alle einer 
innigeren Verknüpfung mit dem grundlegenden Staatsdienstver- 
trage bedürfen. 
Es können im Einzelfalle ausdrückliche Abmachungen 
stattfinden. Dieselben betreffen die Dauer des Dienstverhältnisses, 
Kündigungsrechte, Beschränkung des Versetzungsrechtes, An- 
rechnung früherer Dienstzeit, vor Allem häufig die Höhe von 
Gehalt und Ruhegehalt. Man spricht dann von vertragsmässigen 
Abmachungen, vertragsmässig ausbedungenen Rechten, beson- 
deren Nebenberedungen. Schon in dieser Ausdrucksweise mit 
ihrer Betonung des Vertragsmässigen, des Besonderen verräth 
sich die Neigung, das alles als Gegenstände eines eigenen, eigens- 
gearteten Rechtsgeschäftes neben dem Hauptgeschäfte zu be- 
handeln. Der Diensteintrittsvertrag, der grundsätzlich ein blosses 
Ja bedeutet, verhält sich allerdings spröde gegen solche Zusätze; 
aber auch die Anhänger des reinen Verwaltungsaktes lassen der- 
artige Verabredungen häufig lose daneben flattern !°*). 
102) So bemerkt ZoRN, St.R., S. 232, Anm. 21, dass solche „Einigun- 
gen über bestimmte Punkte“ lediglich ein privatrechtliches Verhältniss be- 
gründen, das nur seine causa aus dem öffentlichen Rechte entnimmt, kein 
Bestandtheil der Ernennung ist, sondern etwas von aussen Hinzukommen- 
des. — SCHULZE, D.St.R. I, S. 320, 321 gesteht diesen Verabredungen mit 
Recht nur einen „präparatorischen Charakter“ zu. Aber warum nennt er 
sie denn überhaupt noch „vertragsmässige Verabredungen“? Vertragsmässig 
ist doch nur, was bindend ist; das sind aber diese Verbindungen auch 
nach SCHULZE sicher nicht. — Wie vielerlei Combinationen mit Neben- 
verträgen und Vorverträgen am Staatsdienstverhältnisse schon durchprobirt 
worden sind, darüber gibt die öfter erwähnte Arbeit von REHM einen
	        
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