Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Dem gegenüber betonen wir die Einheit des Aktes. Jene 
Verabredungen wirken nicht unmittelbar selbst und nicht neben 
dem Hauptakt; sie bestimmen nur den Inhalt des darauf hin 
ergehenden Anstellungsaktes, der sie ausdrücklich oder still- 
schweigend in seine Verfügungen aufnimmt. Unser öffentlich- 
rechtlicher Vertrag ist fähig, allen Reichthum von solchen Be- 
sonderheiten aufzunehmen und das Rechtsverhältniss, welches er 
begründet, danach zu gestalten. 
Alles was sonst noch als Inhalt des Willens des Begrün- 
dungsaktes erkennbar wird, sofern es nur nicht gegen die gesetz- 
lichen Ordnungen geht, erzeugt gegenseitige Rechte und Pflichten 
durch die Kraft jenes Aktes. Ein solcher Wille kann insbe- 
sondere als ein stillschweigend erklärter geschlossen werden 
aus dem, was sonst bei Dienstverhältnissen üblich und Rechtens ist. 
In dieser Weise möchte ich das Dienstaustrittsrecht des 
Beamten erklären. Unser R.B.G. sagt nichts davon und doch 
wird es allgemein angenommen !°5). Man beruft sich auf die 
Natur des Beamtenverhältnisses und auf ein Reichsgewohnheits- 
recht !°°), 
Wir werden drei Fälle unterscheiden müssen, je nachdem 
bei der Anstellung verfahren worden ıst. 
Wenn ausdrücklich gesagt wäre: der Beamte soll unlösbar 
lehrreichen Ueberblick. Ich möchte nur hervorheben, dass auch der an- 
gebliche Vater des wahren Staatsdienstvertrages mit Gewaltverhältniss, 
SCHMITTHENNER, eigentlich in die Gruppe der Anhänger des einseitigen 
Staatsaktes mit Vorvertrag gehört. Die Begründung des Rechtsverhält- 
nisses geschieht nach ihm endgültig durch eine lex specialis. Ein Vertrag 
soll allerdings regelmässig vorausgehen oder sich damit verbinden. Dieser 
Vertrag hat aber nur den Zweck, das scholastische Schema von titulus 
und modus acquirendi fertig zu stellen und etwaige Nebenberedungen 
im obigen Sinne unterzubringen. 
105) So viel ich sehe, nur mit Ausnahme von LÖNING, V.R., S. 134, 
Anm. 1. 
106) LABAND |], S. 488.
	        
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