Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

rechtlichen Verhältnisse an sich so wenig aus wie im civilrecht- 
lichen. Wenn von der Disciplinarstrafe der Satz: „sie steht an 
Stelle der Contractsklage auf Leistung“ so gemeint ist, dass sie 
ganz allein und ausschliesslich die Stelle derselben einnehme, so 
ist das zu viel gesagt: einen Theil dieser Stelle nimmt auch der 
Anspruch auf Schadensersatz ein. 
Für manche Fälle ist auch diese Wirkung des Dienstver- 
trages besonders geordnet; hieher gehört das Defektenverfahren, 
auch der Gehaltsabzug wegen Urlaubsüberschreitung nach preussi- 
schem Recht !°%). Wo aber das Gesetz schweigt, da will man den 
Schadensersatzanspruch des Staates nicht mehr auf das besondere 
Rechtsverhältniss gegründet sein lassen, in welchem der Beamte 
zu ihm steht, sondern einzig auf die allgemeinen Regeln über 
die Schadensersatzpflicht ex delicto und quasi ex delicto; die 
Schadensersatzpflicht des Beamten gegenüber dem Staate, dem 
er dient, wird für eine aussercontractliche erklärt. „Hier zeigt 
sich,* sagt Lasann !!P), „die praktische Consequenz, dass die 
Anstellung kein privatrechtlicher Contract und das dadurch be- 
gründete Verhältniss kein obligatorisches ist.“ Uns scheint sich 
hieran eher wieder die Unzulänglichkeit von Lasann’s Staats- 
dienstvertrag zu zeigen, der keine andere Kraft und Bedeutung 
haben soll, als das Ja zu einem gesetzlich normirten Gewaltver- 
hältniss zu sein, und uns jedes Mal im Stiche lässt, wo wir ihn 
am nothwendigsten brauchen, um Rechtswirkungen zu erklären. 
In Wirklichkeit wird bei der Handhabung dieser Schadens- 
ersatzpflicht das Dienstverhältniss durchaus nicht bei Seite ge- 
schoben; die Frage der Verschuldung wird immer gemessen 
werden an der Amtspflicht. Das Besondere bei dem Beamten 
ist nur, dass das Gesetz ihn auch dem Bürger gegenüber, dem 
er nicht verpflichtet ist, haftbar macht für den Schaden, der 
109) F, SEYDEL, Z. Ges. vom 21. Juli 1852, S. 66; RönNnE III, S. 465, 
Anm, 1b. 
110) Staatsrecht I, S. 439.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.