rechtlichen Verhältnisse an sich so wenig aus wie im civilrecht-
lichen. Wenn von der Disciplinarstrafe der Satz: „sie steht an
Stelle der Contractsklage auf Leistung“ so gemeint ist, dass sie
ganz allein und ausschliesslich die Stelle derselben einnehme, so
ist das zu viel gesagt: einen Theil dieser Stelle nimmt auch der
Anspruch auf Schadensersatz ein.
Für manche Fälle ist auch diese Wirkung des Dienstver-
trages besonders geordnet; hieher gehört das Defektenverfahren,
auch der Gehaltsabzug wegen Urlaubsüberschreitung nach preussi-
schem Recht !°%). Wo aber das Gesetz schweigt, da will man den
Schadensersatzanspruch des Staates nicht mehr auf das besondere
Rechtsverhältniss gegründet sein lassen, in welchem der Beamte
zu ihm steht, sondern einzig auf die allgemeinen Regeln über
die Schadensersatzpflicht ex delicto und quasi ex delicto; die
Schadensersatzpflicht des Beamten gegenüber dem Staate, dem
er dient, wird für eine aussercontractliche erklärt. „Hier zeigt
sich,* sagt Lasann !!P), „die praktische Consequenz, dass die
Anstellung kein privatrechtlicher Contract und das dadurch be-
gründete Verhältniss kein obligatorisches ist.“ Uns scheint sich
hieran eher wieder die Unzulänglichkeit von Lasann’s Staats-
dienstvertrag zu zeigen, der keine andere Kraft und Bedeutung
haben soll, als das Ja zu einem gesetzlich normirten Gewaltver-
hältniss zu sein, und uns jedes Mal im Stiche lässt, wo wir ihn
am nothwendigsten brauchen, um Rechtswirkungen zu erklären.
In Wirklichkeit wird bei der Handhabung dieser Schadens-
ersatzpflicht das Dienstverhältniss durchaus nicht bei Seite ge-
schoben; die Frage der Verschuldung wird immer gemessen
werden an der Amtspflicht. Das Besondere bei dem Beamten
ist nur, dass das Gesetz ihn auch dem Bürger gegenüber, dem
er nicht verpflichtet ist, haftbar macht für den Schaden, der
109) F, SEYDEL, Z. Ges. vom 21. Juli 1852, S. 66; RönNnE III, S. 465,
Anm, 1b.
110) Staatsrecht I, S. 439.