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diesem aus der verletzten Amtspflicht entsteht. Ein Beispiel
bietet die Bestimmung des A.L.R. II, 10, $ 90, auf welche sich
Lazann beruft. Der Vorgesetzte, welcher durch Versäumung
der vorschriftsmässigen Aufmerksamkeit das Amtsvergehen zu
verhindern unterlässt, verfehlt sich gegen seinen Dienstherrn,
den Staat; dass er auch der Privatperson haftet, welche unter
dem Amtsvergehen leidet, ist eine Ausdehnung der Wirkung der
Dienstpflicht; ohne das würde er ihr nicht haften!!'). Durch
diese Ausdehnung steht allerdings die Haftung dem Staate gegen-
über der dem Dritten gegenüber gleich; aber dem angelegten
Massstabe nach verdiente sie eher in beiden Fällen den Namen
einer contractlichen. Abgesehen von der Gleichheit des Mass-
stabes werden die beiden Richtungen der Schädigung und ihre
entsprechende Haftpflicht wöhl unterschieden. So namentlich
was die Verjährung anlangt. Der Schadensersatzanspruch des
Dritten verjährt in den drei Jahren, welche für die Einklagung
des „ausserhalb dem Falle eines Contractes erlittenen Schadens“
gesetzt sind. Der Ersatzanspruch des Staates hingegen oder
überhaupt desjenigen, in dessen Diensten der Beamte angestellt
ist (Gemeinde, Kirche u. s. w.), hat die ordentliche Verjährungs-
frist der Contractsklagen !1?),
Das preussische Obertribunal nahm sogar weiter noch an,
der Beamte hafte für die Kosten einer Stellvertretung, wenn
durch ein in seiner Person, auch ohne Verschulden, entstandenes
Hinderniss die Pflichterfüllung unmöglich ward, und zwar dieses
gemäss den Regeln des A.L.R. über die Vertragserfüllung. „Da
das Beamtenverhältniss,* heisst es, „als ein quasicontractliches
111) Der gewöhnliche aussercontractliche Schadenersatz setzt voraus
die Verletzung „einer dem Anderen schuldigen Pflicht“, A.L.R. 1,6 $ 11.
Nach römischem Rechte bleibt der Massstab für die Haftung des Beamten
nach innen und für die nach aussen grundsätzlich gesondert. Vergl. über
die Verschiedenheit der Gesetzgebungen in dieser Beziehung FREUND in
Arch. f. öff. R. I, S. 361 ff.
112) A.L.R. I, 6, $ 54; Rönne III, S. 582.