Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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diesem aus der verletzten Amtspflicht entsteht. Ein Beispiel 
bietet die Bestimmung des A.L.R. II, 10, $ 90, auf welche sich 
Lazann beruft. Der Vorgesetzte, welcher durch Versäumung 
der vorschriftsmässigen Aufmerksamkeit das Amtsvergehen zu 
verhindern unterlässt, verfehlt sich gegen seinen Dienstherrn, 
den Staat; dass er auch der Privatperson haftet, welche unter 
dem Amtsvergehen leidet, ist eine Ausdehnung der Wirkung der 
Dienstpflicht; ohne das würde er ihr nicht haften!!'). Durch 
diese Ausdehnung steht allerdings die Haftung dem Staate gegen- 
über der dem Dritten gegenüber gleich; aber dem angelegten 
Massstabe nach verdiente sie eher in beiden Fällen den Namen 
einer contractlichen. Abgesehen von der Gleichheit des Mass- 
stabes werden die beiden Richtungen der Schädigung und ihre 
entsprechende Haftpflicht wöhl unterschieden. So namentlich 
was die Verjährung anlangt. Der Schadensersatzanspruch des 
Dritten verjährt in den drei Jahren, welche für die Einklagung 
des „ausserhalb dem Falle eines Contractes erlittenen Schadens“ 
gesetzt sind. Der Ersatzanspruch des Staates hingegen oder 
überhaupt desjenigen, in dessen Diensten der Beamte angestellt 
ist (Gemeinde, Kirche u. s. w.), hat die ordentliche Verjährungs- 
frist der Contractsklagen !1?), 
Das preussische Obertribunal nahm sogar weiter noch an, 
der Beamte hafte für die Kosten einer Stellvertretung, wenn 
durch ein in seiner Person, auch ohne Verschulden, entstandenes 
Hinderniss die Pflichterfüllung unmöglich ward, und zwar dieses 
gemäss den Regeln des A.L.R. über die Vertragserfüllung. „Da 
das Beamtenverhältniss,* heisst es, „als ein quasicontractliches 
111) Der gewöhnliche aussercontractliche Schadenersatz setzt voraus 
die Verletzung „einer dem Anderen schuldigen Pflicht“, A.L.R. 1,6 $ 11. 
Nach römischem Rechte bleibt der Massstab für die Haftung des Beamten 
nach innen und für die nach aussen grundsätzlich gesondert. Vergl. über 
die Verschiedenheit der Gesetzgebungen in dieser Beziehung FREUND in 
Arch. f. öff. R. I, S. 361 ff. 
112) A.L.R. I, 6, $ 54; Rönne III, S. 582.
	        
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