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aufzufassen ist, so gestattet es eine wenigstens analoge Beur-
theilung nach den allgemeinen Vertrags-Grundsätzen“ 113),
Die Ersatzpflicht des Beamten dem Staate gegenüber für
verschuldete wie für unverschuldete Schadenszufügung regelt sich
also nach der Haftung des privatrechtlich Bediensteten aus, dem
Vertrage. Wie kommen wir aber hier zur Anwendung dieser
Grundsätze des Civilrechts, da doch ein civilrechtlicher Dienst-
vertrag nicht vorliegt, für das öffentlichrechtliche Rechtsgeschäft
aber diese Rechtsregeln nicht gegeben sind? Die Anwendbarkeit
kann nur beruhen auf einer Auslegung des Anstellungsaktes, auf
dessen Willen das ganze Rechtsverhältniss sich gründet. Leistung
von Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten
ist selbst eine Vertragspflicht des civilrechtlichen Dienstvertrages.
Der öffentlichrechtliche Akt, welcher eine Dienstpflicht begrün-
den will, ıst dafür anzusehen, dass er auch dieses Stück des
civilrechtlichen Dienstvertrages in dieselbe aufgenommen habe,
soweit nıcht ein Grund besteht, der diese Annahme ausschliesst,
und wenn er es so gewollt hat, so gilt es, durch seine Kraft.
Die Ausdrucksweise des vorhin erwähnten Obertribunals-
erkenntnisses ist sehr bezeichnend. Es beruft sich auf Gönner und
sieht in der Anstellung einen einseitigen Willensakt des Landes-
herrn, die lex collectionis. Das durch diesen öffentlichrechtlichen
Vertrag begründete Verhältniss nennt es ein quasicontractliches,
die auf seinem vermutheten Willen beruhende Anwendung des
Inhalts civilrechtlicher Regeln eine analoge Anwendung der
letzteren. Das öffentliche Recht ist hier, wie so oft, das Unbe-
wusste, welches in dem verschrobenen Gebrauch civilrechtlicher
Terminologie sich äussert !1%).
113) Entscheidung 17. März 1865 ($.Bd. 52, S. 334); es handelte
sich um die Stellvertretung eines zum Abgeordneten gewählten Staatsbe-
amten, der keinen Urlaub erhalten hatte.
114) LABAND I], $. 393, Anm. 2 führt dieses Erkenntniss als ein Bei-
spiel an, wie das Beamtenverhältniss auf ein civilrechtliches Mandat ge-